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Kinderwunsch auf Kosten des Finanzamts?

Der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden, ob die Kosten einer künstlichen Befruchtung unverheirateter Frauen steuerrechtlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können.

Entgegen der bisherigen Rechtsprechung

können ledige Frauen die Kosten für eine künstliche Befruchtung ab sofort als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen  so der Bundesfinanzhof (BFH) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Az.: III R 47/05).

In Fragen der künstlichen Befruchtung unterscheiden die Gerichte noch immer knallhart zwischen verheirateten und nicht verheirateten Paaren.

Ein Herz für unverheiratete Paare

Erst am 28. Februar dieses Jahres hatte das Bundesverfassungs-Gericht entschieden, dass es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn gesetzliche Krankenkassen Leistungen für eine künstliche Befruchtung auf Ehepaare beschränken.

Doch anders als die Verfassungsrichter haben ihre Kollegen vom Bundesfinanzhof nun ein Herz für unverheiratete Paare gezeigt.

In dem zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin im Jahr 1999 umgerechnet rund 12.000 Euro für eine sogenannte In-vitro-Fertilisation zahlen müssen, um sich und ihrem langjährigen Lebensgefährten den gemeinsamen Kinderwunsch erfüllen zu können.

Neue Rechtsprechung

Die Krankenkasse der Frau lehnte eine Übernahme der Kosten ab, da nur verheiratete Personen einen Anspruch auf Kostenerstattung für künstliche Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft haben.

Die Hoffnung der Frau, die Aufwendungen zumindest im Rahmen ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machen zu können, machte das Finanzamt zunichte. Die Behörde wies die Frau auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hin, nach der in solchen Situationen ausschließlich Ehepaaren eine Steuervergünstigung zusteht.

Vergleich mit Zahnersatz

Davon ist der BFH jetzt abgerückt. Zur Begründung verwiesen die Richter darauf, dass die Empfängnisunfähigkeit einer Frau unabhängig von ihrem Familienstand als Krankheit anzusehen ist. Die Sterilität wird durch eine künstliche Befruchtung zwar nicht behoben, sondern nur umgangen. Die steuerliche Absetzbarkeit setzt aber keine Heilung voraus.

Es reicht vielmehr aus, wenn eine medizinische Maßnahme eine Krankheit erträglicher macht, wie dieses zum Beispiel auch bei Aufwendungen zum Beispiel für Brillen, Zahnersatz, Prothesen und Rollstühlen der Fall ist. Denn auch Aufwendungen hierfür können dem Finanzamt gegenüber als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Eine Unterscheidung zwischen verheirateten und unverheirateten Frauen hält das Gericht daher für unangemessen. Die Kosten für eine Sterilitätsbehandlung müssen vom Finanzamt nur dann nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, die nicht nach den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnung durchgeführt wurde. (verpd)

Siehe auch: "Schluss mit künstlicher Befruchtung"

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