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oder reichen Armen

Darf Besitzern von Immobilien das Arbeitslosengeld II nur als Darlehen gewährt werden? Eine Entscheidung des Bundessozialgerichts.

Grundeigentum, das in absehbarer Zeit

nicht verwertet werden kann und dessen Verwertbarkeit nicht vom Willen des Inhabers abhängt, darf nicht dazu führen, dass einem Hilfebedürftigen Arbeitslosengeld II nur als Darlehen gewährt wird. Das hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 6. Dezember 2007 entschieden (Az.: B 14/7b AS 46/06 R).

Arbeitslosengeld II trotz Haus- und Grundbesitz?

Der arbeitslose Kläger ist Inhaber eines Erbbaurechts an einem Grundstück. Auf diesem Grundstück befindet sich ein Haus, das in seinem Eigentum steht. Das Haus wird von der Mutter des Klägers bewohnt, der an dem Gebäude ein lebenslanges Nutzungsrecht (Nießbrauch) zusteht. Er selber wohnt nicht in dem Haus, sondern in einer Mietwohnung. Seinem Antrag auf Zahlung von Arbeitslosengeld II wurde unter Hinweis auf sein Vermögen nur mit der Maßgabe zugestimmt, dass die Zahlungen als Darlehen gewährt werden. Der Kläger wollte hingegen die Leistungen als Zuschuss zur Sicherung seines Lebensunterhalts, ohne sie später zurückzahlen zu müssen. Siehe auch: Arbeitslosen bleibt mehr Vermögen

Ein Fall, zwei Urteile

Seine gegen die Entscheidung der Behörde eingereichte Klage war in erster Instanz erfolgreich. Das Sozialgericht vertrat die Auffassung, dass ein Verkauf des Hausgrundstücks weder aktuell noch in naher Zukunft vorstellbar ist.

Da das Grundstück auch nicht zur Absicherung eines Darlehens durch ein Kreditinstitut genutzt werden kann, ist das Arbeitslosengeld II daher nicht nur darlehensweise zu gewähren. Siehe auch: Selbständig. Krank und keine Krankentagegeldversicherung

Das in der Berufung angerufene Landessozialgericht sah die Sache hingegen anders. Es hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage des Hilfsbedürftigen als unbegründet zurück.

Ist Vermögen grundsätzlich zu berücksichtigen?

Nach Ansicht der Richter steht dem Kläger Arbeitslosengeld II tatsächlich nur als Darlehen zu. Denn schließlich verfügt er über Vermögen, auch wenn dieses nicht sofort verwertet werden kann.

Für die Anrechnung von Vermögen auf Hilfsleistungen kommt es nicht auf die aktuelle Situation, sondern darauf an, ob das Vermögen überhaupt verwertbar ist, das heißt gegebenenfalls auch erst zu einem späteren Zeitpunkt, im zu entscheidenden Fall beim Ableben der Mutter.

Dass die Verwertbarkeit des Hauses voraussichtlich erst nach dem Ende der konkreten Hilfebedürftigkeit eintreten wird, spielt dabei keine Rolle, so das Gericht.

Erfolgreiche Revision

Mit seiner gegen diese Entscheidung eingereichten Revision beim Bundessozialgericht hatte der Kläger Erfolg. Das Gericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und schloss sich der Meinung des Sozialgerichts an.

Nach Auffassung des Bundessozialgerichts ist Grundeigentum, das in absehbarer Zeit nicht verwertet werden kann und dessen Verwertbarkeit nicht vom Willen des Vermögensinhabers abhängt, nicht als Vermögen im Sinne des Sozialgesetzbuchs II anzusehen.

Das hat zur Folge, dass Hilfsbedürftigen Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts als Zuschuss gewährt werden müssen und nicht nur als Darlehen. (verpd)

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