14. Januar 2008
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Versicherungen -
Vorsorge
Streit um Verweisbarkeit
eines einfachen Arbeiters
Darf ein Berufsunfähigkeitsversicherer einen Ungelernten ohne Weiteres auf einen Anlernberuf verweisen?
Ein Arbeiter, der über keine
abgeschlossene Berufsausbildung verfügt,
darf im Falle einer Berufsunfähigkeit nicht ohne Weiteres auf einen anderen Anlernberuf verwiesen werden. Für eine mögliche Verweisung kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil vom 15. März 2007 entschieden (Az.: 12 U 196/06).
Verweis auf andere Tätigkeit
Der Kläger, der über keine Berufsausbildung verfügt, war seit 15 Jahren in der Gießerei seines Arbeitgebers tätig, als er einen schweren Berufsunfall erlitt. Obwohl er durch den Unfall nachweislich zu mehr als 50 Prozent berufsunfähig war und in der Gießerei nicht mehr arbeiten konnte, weigerte sich sein Berufsunfähigkeits-Versicherer, die vertraglich vereinbarte Berufsunfähigkeits-Rente zu zahlen.
Als Begründung führte der Versicherer an,
dass der ungelernte Kläger als Gabelstaplerfahrer tätig sein könnte, eine Tätigkeit, für die ebenfalls keine Ausbildung erforderlich ist, und welche der Kläger nach seinem Unfall im Betrieb seines Arbeitgebers ausübte.
Als Gabelstaplerfahrer verdiente der Kläger
jedoch 14 Prozent weniger. Diese Tätigkeit entsprach seiner Meinung nach außerdem nicht seiner bisherigen Lebensstellung. Aufgrund seines beruflichen Engagements war er nämlich in der Lage, sämtliche Tätigkeiten in der Gießerei auszuüben, was nach Aussage seiner Vorgesetzten äußerst ungewöhnlich ist.
Niederlage in zweiter Instanz
Der Kläger war von seinem Arbeitgeber daher als potenzieller Nachfolger einer der stellvertretenden Schichtleiter vorgesehen. Diese Tätigkeit hatte er bereits gelegentlich aushilfsweise erfolgreich ausgeübt.
Doch all das konnte den Berufsunfähigkeits-Versicherer nicht überzeugen. Er blieb bei seiner ablehnenden Haltung.
Die Sache landete daher vor Gericht. Dort erlitt der Versicherer nach einem Sieg in der ersten Instanz letztlich eine Niederlage, zumal das Berufungsgericht keine Revision gegen seine Entscheidung zuließ. Keine Erwerbsunfähigkeitsversicherung ab Jahrgang 1961
Gesamtbetrachtung erforderlich
Auch wenn der Kläger aufgrund seiner Erfahrung in der Lage ist, den Beruf als Gabelstaplerfahrer auszuüben, muss er sich nicht auf diesen Beruf verweisen lassen. Nach Überzeugung des Gerichts entspricht diese Tätigkeit nämlich nicht seiner bisherigen Lebensstellung.
Von einer Vergleichstätigkeit kann nämlich nur dann ausgegangen werden, wenn sie keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert. Zudem darf durch die Vergleichstätigkeit auch die Vergütung und die gesellschaftlichen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau der bislang ausgeübten Tätigkeit absinken.
Entscheidend für die Verweisung auf eine andere berufliche Tätigkeit ist folglich eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls.
Keine Verweisung möglich
Nach der Anhörung von Zeugen sowie eines Sachverständigen kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger erhebliche, über die Kenntnisse eines normalen angelernten Arbeiters hinausgehende Fähigkeiten erworben hatte.
Der Versicherer darf ihn daher nicht auf die Tätigkeit eines Gabelstaplerfahrers verweisen. Denn diese Tätigkeit entspricht weder von den Anforderungen noch von ihrer Wertschätzung und Bezahlung her dem bislang ausgeübten Beruf des Klägers. Die Entscheidung kann im Volltext auf den Internetseiten des Gerichts nachgelesen werden. (verpd)
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