Kunstfehler mit Folgen
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Ob der Arzt oder sein Patient
bei einem vermeintlich groben Behandlungsfehler die Beweislast trägt, hat jetzt der Bundesgerichtshof klargestellt.
Begeht ein Arzt einen groben Behandlungsfehler
so ist es seine Sache zu beweisen, dass anschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen des Patienten nicht auf diesen Fehler, sondern auf eine andere Ursache zurückzuführen sind.
Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 8. Januar 2008 entschieden (Az.: VI ZR 118/06).
Verstoß gegen hygienische Selbstverständlichkeiten
Der Kläger hatte sich von dem beklagten Arzt wegen einer Erkrankung im linken Kniegelenk behandeln lassen. Die Behandlung wurde in Form von Injektionen eines Medikamenten-Cocktails direkt in das Knie durchgeführt.
Im Anschluss an eine der Injektionen klagte der Kläger über starke Schmerzen. Er wurde daraufhin ins
Bei der Operation wurde ein Kniegelenkserguss beseitigt, der sich nach der Injektion gebildet hatte. Ein medizinischer Sachverständiger stellte anschließend fest, dass der Arzt des Klägers bei der Injektion gegen grundlegende hygienische Selbstverständlichkeiten verstoßen hatte.
Trotz allem konnte er nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass der Kniegelenkserguss auch Folge einer sogenannten hyperergisch-allergischen Entzündungsreaktion war.
Umkehr der Beweislast
Der beklagte Arzt glaubte daher, fein raus zu sein. Denn schließlich sei es Sache des Schadenersatz fordernden Patienten, zu beweisen, dass der Erguss Folge des Hygienefehlers und nicht der allergischen Entzündungsreaktion war.
Das sahen die Richter des Bundesgerichtshofs allerdings anders und gaben der Klage des Patienten statt.
Erleidet ein Patient nach einer Behandlung eine Schädigung, für die mehrere Ursachen verantwortlich sein können und ist eine der möglichen Ursachen in einem groben Behandlungsfehler des Arztes zu suchen, so führt das nach Auffassung des Gerichts zu einer Umkehr der Beweislast.
Klare Regeln
Nach gängiger Rechtssprechung führt ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Gesundheitsschaden zu verursachen, zur Umkehr der Beweislast.
Nicht der Patient muss in diesem Fall beweisen, dass der grobe Behandlungsfehler Ursache für seine Gesundheitsschädigung ist, sondern der behandelnde Arzt, dass eine andere Ursache und nicht der grobe Behandlungsfehler für die Schädigung verantwortlich ist.
Keine Beweispflicht hätte der behandelnde Arzt, wenn es äußerst unwahrscheinlich ist, dass der grobe Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Schädigung steht. (verpd)
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