30. März 2008
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Versicherungen -
Vorsorge
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privates Kapital
muss aufgebraucht werden bis staatliche Hilfe einsetzt. Das Sozialgericht Mainz hat dies mit Urteil vom 25.02.2008 Aktenzeichen S 7 AS 249/06 festgelegt.
erst Verwerten von privater Rentenversicherung
von privaten Kapitalversicherungen, dann erst gibt es Hilfe vom Staat. Ein Frau hatte nach ihrer Scheidung ca. 66.000 Euro in eine private Rente angelegt. Als sie Leistungen zum Lebensunterhalt forderte bekam sie die Auskunft, sie müsse erst ihre privaten Ersparnisse und Kapital-Versicherungen verwerten bevor sie Hilfe zum Lebensunterhalt von staatlicher Stelle erhalten würde. Will heißen, die Frau muss erst ihre Rentenversicherung kündigen.
die Klage vor dem Sozialgericht Mainz
war erfolglos. Die Frau argumentierte, dass staatlich geförderte Renten auch nicht aufgelöst werden müssen. gemeint waren die Riester Rente, die Rürup Rente und die betriebliche Altersvorsorge. Das Sozialgericht argumentierte dagegen, dass staatlich geförderte Renten nicht vor dem 60. Lebensjahr aufgelöst werden könnten und das die so geförderte Altersversorgen gesetzlich sicher gestellt sein. So könne, anders als bei der privaten Rentenversicherung, davon keine “Luxusgüter” erworben werden.
Das wäre aber mit der privaten Rentenversicherung sehr wohl möglich. Damit sei die Ungleichbehandlung gerechtfertigt. Auch dann, wenn die private Rentenversicherung mit Verlust gekündigt, zurück gekauft werde. Hier war der Verlust durch die Kündigung ca. 12 Prozent. Weiter argumentierte das Sozialgericht, dass es der Frau wirtschaftlich zumutbar sei den Verlust bei Rückkauf in Kauf zu nehmen. Somit hatte die Frau den Prozess verloren und muss ihre private Rentenversicherung kündigen, auch mit Verlust.
anders bei Selbständigen
hier hat das Bundesministerium der Justiz am 14. Dez. 2006 entschieden, dass eine Sicherung für die Altersvorsorge der Selbständigen nicht vollständig in die Insolvenzmasse fällt und, dass für das weitere Ansparen zur Altersvorsorge ein “Freibetrag” eingeräumt wird.
altersabhängige und gestaffelte Beiträge
zur Altersvorsorge man ist davon ausgegangen, dass ein beispielsweise 20 jähriger mehr Zeit hat als ein bereits 60 jähriger seine Altersversorgung aufzubauen.. So kann ein 20 jähriger, 2.000 Euro pro Jahr in eine Altersvorsorge ein bezahlen, gestaffelt bis zu einem 60 jährigen, der maximal 9.000 Euro pro Jahr für seine Altersvorsorge verwenden kann. Siehe auch: 50 plus und die Altersvorsorge
Bedingungen an die Altersvorsorge
es muss eine Verrentung erfolgen. Der Gesetzgeber will so verhindern, dass angesparte Beiträge zur Altersvorsorge komplett in die Insolvenz fallen und der Selbständige dann auf staatliche Hilfe angewiesen ist. Das gilt auch für die Hinterbliebenversorgung. Allerdings darf, außer für den Todesfall, kein Kapitalwahlrecht eingeschlossen sein. Und der Beginn der Rentenzahlung, aus der privaten Altersvorsorge, darf erst mit Renten eintritt oder mit der Berufsunfähigkeit einsetzen.
Das bedeutet, der Kapitalstock ist vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt, wie in der gesetzlichen Rentenversicherung auch. Allerdings auch hier nur bis zur Pfändungsgrenze . Derzeit bei nicht Unterhaltspflichten Personen ca. 990 Euro, Unterhaltspflichten Personen bei ca. 1.330 Euro. Siehe auch: Lebensversicherung muss zur Prozessfinanzierung nicht immer eingesetzt werden.
Fragen zu Ihrer Altersvorsorge
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