10. April 2008
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Vor allem in der Feriensaison
erhalten die Bedienungen in Restaurants oft sehr viel Trinkgeld. Regelmäßig gibt es Unklarheiten, wann dieses denn nun als Arbeitslohn steuerpflichtig ist, und wann beim Trinkgeld Beiträge zur Sozialversicherung anfallen.
Handelt es sich bei dem Trinkgeld,
das Mitarbeiter erhalten, um freiwillig gezahlte Leistungen von den Gästen oder den Kunden, zählt es nicht zum Arbeitslohn. Es fallen für diese Einnahmen weder Steuern noch Beiträge zur Sozialversicherung an.
Haben die Beschäftigten dagegen
einen Anspruch auf das Trinkgeld, gilt es als Arbeitslohn. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Gäste mit jeder Rechnung automatisch den so genannten Bedienungszuschlag in Höhe von 10 % bis 15 % zahlen müssen. Mit diesem Zuschlag verfahren Sie bei der Abrechnung folgendermaßen:
Der Arbeitnehmer muss den eingenommenen Bedienungszuschlag zunächst beim Arbeitgeber abliefern.
Dieses Trinkgeld wird bei der Berechnung
der gesetzlichen Abzüge (Steuer, Versicherung) mit verrechnet. Den Rest des Zuschlages erhält der Arbeitnehmer – je nach betrieblicher Übung oder Arbeitsvertrag – aber wieder zusammen mit seinem Arbeitsentgelt ausgezahlt.
"Mit freundlicher Genehmigung: Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG, www.vnr.de "
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