28. April 2008
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Versicherungen -
Finanzen
Erbschaft: Wer seinen Erben Schwarzgeld
hinterlässt, tut Ihnen keinen Gefallen. Schlagen Erben die Erbschaft nicht innerhalb von 6 Wochen aus, übernehmen sie alle steuerlichen Rechte und Pflichten.
Stoßen die Erben in der Hinterlassenschaft auf Schwarzgeld
trifft sie die Pflicht, falsche Steuererklärungen des Verstorbenen zu berichtigen. Hinterzogene Steuern sind dann nachzuzahlen, plus Hinterziehungszinsen von 6 % pro Jahr auf den Betrag.
Hat der Verstorbene nur Kapitalerträge verschwiegen
halten sich die Nachforderungen noch in Grenzen. Stammt das Geld aber aus Einnahmen, die in Deutschland nicht versteuert wurden, langt der Fiskus richtig zu. In vielen Fällen wird von der Erbschaft dann kaum etwas übrig bleiben.
Eine Verjährung bietet nur in seltenen Fällen Rettung
Die steuerliche Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die unzutreffende Steuererklärung eingereicht wurde. Ohne Erklärung verlängert sich diese Frist bis zum dritten Kalenderjahr nach dem Jahr der Steuerentstehung. Das Finanzamt kann seine Ansprüche so bis zu 13 Jahre lang rückwirkend geltend machen. Damit nicht genug:
Deklariert der Erbe das Schwarzgeld in seiner Steuererklärung nicht
begeht er ebenfalls eine Hinterziehung. Gibt es noch Miterben oder Pflichtteilsberechtigte, ist diesen auch gefundenes Schwarzgeld zu offenbaren. Ansonsten begeht der Erbe ihnen gegenüber möglicherweise Betrug. Zudem herrscht großer Zeitdruck: Erben müssen eventuelle Schwarzgeldfunde dem Fiskus unverzüglich anzeigen.
Wer Erben Schwarzgeld auf Auslandskonten hinterlässt
tut ihnen damit folglich keinen Gefallen. Schon gar nicht, wenn mehrere Berechtigte im Spiel sind, die sich untereinander zerstreiten könnten. Es sollten deshalb alle Möglichkeiten geprüft werden, die Kuh noch zu Lebzeiten vom Eis zu bringen.
"Mit freundlicher Genehmigung: Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG, www.vnr.de"
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