28. April 2008
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Versicherungen -
Krankenversicherung
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Ob Hartz IV-Empfänger von der Zuzahlung zu Medikamenten
befreit werden können, hatte jetzt das Bundessozialgericht zu entscheiden.
Auch chronisch Kranke,
die über nur geringe Mittel verfügen müssen ein Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen als Zuzahlung zu Arzneimitteln entrichten. Das hat das Bundessozialgericht entschieden (Urteil vom 22. April 2008; Az.: B 1 KR 10/07 R). Siehe auch: was kommt nach der Lohnfortzahlung? Siehe auch: Arztkosten in der GKV selber bezahlen.
Geklagt hatte ein chronisch kranker Hartz IV-Empfänger, der monatlich 345 Euro zuzüglich Miete und Heizkosten erhält.
Verletzung der Menschenwürde?
Als Eigenbeteiligung für die von ihm benötigten Medikamente forderte die Krankenkasse von dem Kläger 41,40 Euro pro Jahr. Dabei räumte sie ihm eine monatliche Ratenzahlung von 3,45 Euro ein.
Siehe auch: Diabetes, die schleichende Volkskrankheit
Doch das war dem Mann zu viel. In der Klage gegen seine Krankenkasse trug er vor, durch die Zuzahlung das gesetzlich garantierte Existenzminimum zu unterschreiten. Das aber würde zu einer Verletzung seiner Menschenwürde und damit zu einem Verstoß gegen das Grundgesetz führen.
Dem wollten ebenso wie die Richter der Vorinstanzen auch ihre Kollegen des Bundessozialgerichts nicht folgen. Sie wiesen die Klage des Hartz IV-Empfängers als unbegründet zurück.
Das Gericht hielt dem Kläger vor, ohne die geringste eigene Beitragslast den gleichen Anspruch auf Leistungen seiner gesetzlichen Krankenversicherung zu haben wie jeder normal zahlende Versicherte.
Gewisser Ermessensspielraum
Zwar ist jedem einzelnen Bürger nach den Bestimmungen des Grundgesetzes ein Existenzminimum zu gewähren. Dabei wird dem Gesetzgeber jedoch ein gewisser Ermessensspielraum belassen. Bedürftigen ist nur das zu gewähren, was zum Unerlässlichen ihrer physischen Existenz notwendig ist – so das Gericht.
Der Gestaltungsspielraum jenseits dieses „physischen Existenzminimums“ ist jedoch relativ groß. Der Gesetzgeber war daher dazu berechtigt, eine Eigenbeteiligung chronisch Kranker von einem Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen an den Aufwendungen für ihre Medikamente einzuführen und zwar unabhängig davon, ob sie als bedürftig einzustufen sind oder nicht.
Nach Auffassung des Gerichts ist dem Kläger eine jährliche Belastung von etwas mehr als 40 Euro zuzumuten. Seine Menschwürde sehen die Richter dadurch nicht verletzt.
Clara gibt Auskunft
Fragen zu den Folgen der Gesundheitsreform werden laienverständlich von Clara, einer virtuellen Ratgeberin des Bundesgesundheits-Ministeriums, beantwortet.
Clara kennt auch alle Antworten auf Fragen zu den Zuzahlungsregelungen für Medikamente. (verpd)
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