30. April 2008
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Versicherungen -
Versicherung News
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Gesundheitsfragen richtig beantworten
das leidige Thema, was muss ich bei den Gesundheitsfragen angeben, was nicht. Was wenn der Versicherungsvermittler das als "unwichtig" abtut?
Gericht beschäftigt
sich mit der Berufsunfähigkeitsversicherung. Ausgangspunkt war der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung die eine andere Police ersetzen sollte. Der Kunde teilte seinem Versicherungsvertreter mit, dass er unter Kniebeschwerden leide. Ebenso hatte der Kunde seine früheren Rückenbeschwerden dem Versicherungsvertreter mitgeteilt.
Siehe auch: Rückkehr in die Krankenversicherung
Der Versicherungsvermittler hatte
diese Beschwerden des Kunden für nicht relevant gehalten und lediglich einen grippalen Effekt bei den Gesundheitsfragen angegeben. Dem Kunden hatte der Versicherungsvermittler die Nichtangabe der früheren Erkrankungen so erklärt; diese seien für den Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung oder Dread Disease Versicherung unerheblich.
zwei Jahre später kam der Leistungsfall
da erkrankte der Versicherungsnehmer an einem Bandscheibenvorfall und beantragte Berufsunfähigkeitsrente. Die Versicherung verweigerte die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente mit dem Argument; die Vorerkrankungen seien im Versicherungsantrag nicht angegeben worden. Somit sei der Vertrag unter falschen Voraussetzungen, arglistige Täuschung, (Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung) zu Stande gekommen.
Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof
das Landgericht hatte der Klage statt gegeben und dem Versicherungsnehmer rechtgegeben. Dieser habe dem Versicherungsvertreter alle Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß beantwortet. Der Versicherungsvertreter habe die Beschwerden als unerheblich erachtet. Das Oberlandesgericht urteilte in der Berufungsklage, der Versicherungsnehmer hätte von der schwere der Vorerkrankungen ausgehen müssen und auf die Angaben bei den Gesundheitsfragen dringen müssen. Das sah der Bundesgerichtshof anders und folgte dem Urteil des Oberlandesgerichtes nicht sondern wies die Klage an die Vorinstanz zurück. Begründung des Bundesgerichtshofs:
Der Versicherungsvertreter hat
nicht zu entscheiden was für den Versicherer von Bedeutung sei. Mit den Vorgaben der Gesundheitsfragen hat das Versicherungsunternehmen die Angaben für den Versicherungsnehmer so gestaltet das dieser die Gefahrenumstände auch beantworten kann. Im Sinne der sogenannten Auge und Ohr Rechtssprechung gilt alles was der Kunde dem Versicherungsvertreter sagt als der Versicherung gesagt. Das gilt auch, wenn es im Antrag nicht schriftlich nieder gelegt ist.
Der Versicherungskunde
kann davon ausgehen das wenn ein Versicherungsvermittler die gestellten Fragen bagatelisiert und die Gesundheitsfragen nicht wahrheitsgemäß aufnimmt, er, der Versicherungsvermittler dazu berechtigt ist. Dem Versicherungskunden kann nicht unterstellt werden er hätte die Versicherung mit Hilfe des Versicherungsvertreters täuschen wollen. Somit kann dem Versicherungskunden das Fehlverhalten des Versicherungsvertreters nicht angelastet werden.(Quelle: Versicherungsjournal)
Fazit zu den Gesundheitsfragen
in Versicherungsverträgen werden Sie hellhörig wenn der Versicherungsvertreter Gesundheitsfragen bagatelisiert oder als nichtig ab tut. Der Ärger ist vorprogrammiert. Der Versicherer wird im Leistungsfall immer die Krankenvorgeschichte des Versicherungskunden ausgraben. Generell gilt; geben Sie alles wahrheitsgemäß an. das gilt auch für die Frage "Raucher, Nichtraucher". Wenn Sie Versicherungen über unsere Onlinerechner abschließen und nicht genau wissen ob das angegeben werden muss oder nicht, fragen Sie uns. Nichts ist schlimmer als jahrelang für eine Versicherung Beiträge zu zahlen und im Leistungsfall Ärger zu bekommen oder den Versicherungsschutz zu verlieren.
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Der Versicherungsmakler hilft
Ihnen die Gesundheitsfragen richtig zu beantworten
und ist sich seiner Haftung, bei der Versicherungsberatung, gegenüber seinen Kunden bewusst.
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