02. Mai 2008
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Newsflash
Dübbert & Partner, DAS NETZWERK, Kontaktformular, Tel: 033436-376393
Die Bundesregierung
hat den Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten (Paragraph 10 Ab. 1 Nr. 6 EStG) mit Wirkung bereits zum 1. Januar 2006 gestrichen.
Damit entfiel die Möglichkeit,
Steuerberatungskosten als Sonderausgaben abzusetzen. Als Betriebsausgaben allerdings geht es allerdings immer noch. Steuerberatungskosten sind Betriebsausgaben.
Keine Änderung ergibt sich bei der Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben und Werbungskosten. Die Steuerberatungskosten für Ihre betriebliche Steuererklärung können Sie, wie in der Vergangenheit auch, geltend machen. Betroffen sind von den Änderungen nur diejenigen von Ihnen, die ihre private Steuererklärung von einem Steuerberater erstellen lassen.
Steuerberatungskosten einzeln aufschlüsseln
Der Steuerberater muss zukünftig seine Rechnung einkunftsbezogen erstellen, sodass Sie erkennen können, was er für die Erstellung der einzelnen Einkunftsarten und für den so genannten Mantelbogen abrechnet. Die Kosten für den Mantelbogen sind nicht mehr abzugsfähig. Die Einkunftsermittlung der Einkünfte sind dagegen als Werbungskosten abzugsfähig.
Sofern Ihre gesamten Werbungskosten
(einschließlich Steuerberatungskosten) unter dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 € liegen, ergeben sich allerdings keine steuerlichen Auswirkungen. Diesen Betrag berücksichtigt der Fiskus nämlich immer als Aufwand.
"Mit freundlicher Genehmigung: Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG, www.vnr.de"
Dübbert & Partner, DAS NETZWERK, Kontaktformular, Tel: 033436-376393
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