09. Mai 2008
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Versicherungen -
Finanzen
Steuerabzug Arbeitszimmer:
Endgültig vor dem Aus
Auch 12 Jahre nach den ersten erheblichen Einschnitten bei der Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers, befassen sich eine Vielzahl von Gerichten und Behörden mit diesem Thema.
Die Oberfinanzdirektion Münster (OFD) hat sich kürzlich mit einem neuen Gestaltungsmodell befasst, mit dem Unternehmen Steuern und Sozialabgaben sparen wollten.
Arbeitszimmer wird vom Arbeitgeber angemietet
In NRW häufen sich offensichtlich die Fälle einer Versicherungsgesellschaft, die von ihren Mitarbeitern ein Arbeitszimmer anmietet. Im Rahmen dieses Modells teilen sich 2 Versicherungsmitarbeiter im „Mutterkonzern“ einen Arbeitsplatz. In der Zeit, in der der Arbeitsplatz belegt ist, arbeitet der 2. Mitarbeiter von zu Hause aus.
Nach Auffassung der OFD Münster verbringt der Home-Office-Mitarbeiter
nicht mehr als 50 % seiner gesamten Arbeitszeit in seinem Büro. Konsequenz: Die Kosten für das Arbeitszimmer sind steuerlich nicht abzugsfähig (Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 10/ 2008 vom 27.2.2008).
Nutzen Sie steuerfreie Alternativen
Für viel sinnvoller halte ich die beiden nachfolgenden Vorschläge, mit denen Sie Ihre Mitarbeiter in den Genuss steuerfreier Gehaltsbestandteile bringen können.
1. Anstelle einer Lohnerhöhung können Sie Ihrem Mitarbeiter z. B. einen Laptop zur Nutzung überlassen. Voraussetzung: Die Rechnung muss auf Ihr Unternehmen lauten, denn dann steht Ihnen der volle Betriebsausgabenabzug zu. Der Laptop muss weiterhin zu Ihrem Betriebsvermögen gehören. Er darf also nicht an Ihren Mitarbeiter verschenkt werden.
2. Zusätzlich können Sie noch den DSL- und Telefonanschluss steuer- und sozialversicherungsfrei sponsern.
"Mit freundlicher Genehmigung: Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG, www.vnr.de "
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