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Neue Verwaltungsanweisung:

Keine Sperrzeit trotz Aufhebungsvertrag

Unterzeichnet Ihr Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungszusage

riskiert er eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, sofern er keinen wichtigen Grund für die Unterzeichnung hatte. Die Bundesagentur für Arbeit hat nun ihre diesbezüglichen Durchführungsanweisungen geändert. Damit dürfte es für Sie als Arbeitgeber leichter werden, einen Mitarbeiter zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu bewegen.

Nach der neuen Durchführungsanweisung

liegt ein wichtiger Grund für die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags vor, wenn:

* Sie als Arbeitgeber die Kündigung mit Sicherheit in Aussicht gestellt und diese Kündigung auf betriebsbedingte Gründe gestützt haben,
* das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag nicht früher endet als bei arbeitgeberseitiger Kündigung und
* Sie eine Abfindung von mindestens 0,25 und höchstens 0,5 Bruttomonatsgehältern je Beschäftigungsjahr zahlen.

Wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann Ihr Mitarbeiter den Aufhebungsvertrag unterzeichnen, ohne eine Sperrzeit fürchten zu müssen. Dann kommt es auch nicht darauf an, ob Ihre betriebsbedingte Kündigung überhaupt sozial gerechtfertigt wäre.

Beträgt die Abfindung allerdings weniger als 0,25 oder mehr als 0,5 Bruttomonatsgehälter je Beschäftigungsjahr, sieht die Arbeitsagentur nur dann einen wichtigen Grund für die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags, wenn die Kündigung durch Sie sozial gerechtfertigt wäre.

"Mit freundlicher Genehmigung: Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG, www.vnr.de "

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