03. Juni 2008
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Versicherungen -
Vorsorge
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Krankenversicherungsbeiträge
auf Direktversicherung. Das Bundesverfassungs-Gericht hat sich zu der Frage geäußert, ob auf Kapitalabfindungen aus einer Direktversicherung Krankenversicherungs-Beiträge gezahlt werden müssen.
Die gesetzliche Bestimmung
dass Auszahlungen aus einer Direktversicherung auch dann der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, wenn sie in Form einer Einmalzahlung erfolgen, verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
Das hat das BundesverfassungsGericht mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 7. April 2008 entschieden (Az.: 1 BvR 1924/07).
Unterschiedliche Handhabung
Bis Ende 2003 waren bei der Auszahlung von Leistungen aus einer Direktversicherung nur dann Krankenversicherungs-Beiträge zu zahlen, wenn die Zahlungen in Form einer monatlichen Rente erfolgten.
Eine einmalige Kapitalabfindung unterlag hingegen nicht der Beitragspflicht. Das galt selbst dann, wenn bei Vertragsabschluss eine laufende Leistung vereinbart, diese aber noch vor Eintritt des Versicherungsfalls in eine Kapitalabfindung umgewandelt wurde.
Viele Versicherte entschieden sich daher für eine Kapitalabfindung.
Seit der Gesundheitsreform ist alles anders
Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003 hob der Gesetzgeber diese offenkundige Ungleichbehandlung auf. Seit dem 1.1.2004 sind auf Leistungen aus einer Direktversicherung grundsätzlich Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu zahlen, und zwar unabhängig davon, ob die Leistungen einmalig oder als Rente erbracht werden.
Das hielten zwei Rentner für verfassungswidrig und zogen bis vor das höchste deutsche Gericht. Denn wegen der Gesetzesänderung sollten sie monatlich rund 29 beziehungsweise 107 Euro auf die einmalig ausgezahlten Leistungen aus ihrer Direktversicherung für die GKV bezahlen.
Mit Grundgesetz vereinbar
Diese Forderungen der GKV sin rechtens, meinten die Richter des BundesverfassungsGerichts. Sie erklärten „die Heranziehung von Versorgungsbezügen in Form nicht wiederkehrender Leistungen zur Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung“ für mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die ab 1.1.2004 geltende Gesetzesänderung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Denn im Hinblick auf die Beschäftigungsbezogenen Einnahmen besteht zwischen einer Einmalzahlung und einer Auszahlung in Form einer monatlichen Rente kein wesentlicher Unterschied, so die Verfassungsrichter.
Beide Leistungen knüpfen an ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis an und sind Teil einer durch Beiträge erworbenen zusätzlichen Altersversorgung.
Kein Verstoß gegen Vertrauensschutz
Nach Überzeugung des Gerichts ist daher eine auf dem gleichen Prinzip beruhende Kapitalabfindung nicht anders zu bewerten als eine laufende Rentenzahlung. Denn die Art der Leistung unterscheidet sich allein in der Form ihrer Auszahlung.
Die Pflicht, auf Kapitalabfindungen aus einer Direktversicherung Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen zu müssen, halten die Richter für verhältnismäßig. Selbst wenn sie eine erhebliche Belastung der Betroffenen darstellen sollte, hat sie keine grundlegende Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse im Sinne einer erdrosselnden Wirkung zur Folge.
Auch einen von den Klägern behaupteten Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz konnten die Richter nicht erkennen. Die Betroffenen durften nämlich nicht darauf vertrauen, dass die Privilegierung einer Kapitalabfindung gegenüber laufenden Rentenzahlungen auf Dauer Bestand haben werde. (verpd)
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