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Verkürzen Wochenenden und Feiertage

die Frist bei der Arbeitslosenmeldung? Diese Frage kann über eine Sperrfrist entscheiden, wie ein Praxisfall zeigt.

Schnell zum Arbeitsamt

Feiertage und Wochenenden verlängern automatisch die Frist, innerhalb derer sich ein Gekündigter bei der Arbeitsagentur melden muss – so das Sozialgericht Dresden in einer Entscheidung vom 1. April 2008 (Az.: S 34 AL 769/07).

Der Kläger war als Projektleiter beschäftigt, als ihm am Abend des 1. September 2006 von seinem Arbeitgeber schriftlich die Kündigung zum 15. des gleichen Monats ausgehändigt wurde.

Zu spät gemeldet?

Bei dem 1. September handelte es sich um einen Freitag. Weil die Arbeitsagentur zum Zeitpunkt der Aushändigung des Kündigungsschreibens bereits geschlossen hatte, meldete sich der Kläger erst am darauf folgenden Dienstag arbeitslos.

Zu spät, meinte der zuständige Sachbearbeiter und verhängte gegen den Kläger eine einwöchige Sperrzeit. Nach Meinung der Arbeitsagentur hätte sich der Kläger nämlich spätestens am Montag nach der Kündigung arbeitslos melden müssen.

Das Dresdener Sozialgericht war anderer Meinung und gab der Klage des Arbeitslosen statt.

Drei Tage

Die Frist, innerhalb derer sich ein Beschäftigter arbeitslos melden muss, richtet sich nach. Paragraf 37b Sozialgesetzbuch III (ist zwischenzeitlich entfallen) Dort heißt es: „Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden.

Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungs-Verhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungs-Zeitpunktes zu erfolgen …“

Um diese drei Tage tobte der Streit. Denn während der Kläger der Ansicht war, dass die Frist zur Meldung erst am Montag begann, vertrat die Arbeitsagentur die Auffassung, dass bereits das Wochenende in die Frist einzubeziehen sei.

Mit Ausnahme von Wochenenden und Feiertagen

Das Gericht schloss sich der Meinung des Klägers an. Denn hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch Wochenenden und Feiertage in die Frist einbezogen werden, so hätte er in dem Gesetz nicht von Tagen, sondern von Kalendertagen gesprochen, heißt es in der Urteilsbegründung.

Sinn der Fristregelung ist es, der Arbeitsagentur zu ermöglichen, so schnell wie möglich mit Vermittlungs- beziehungsweise Wiedereingliederungs-Bemühungen zu beginnen. Das ist aber an Wochenenden und Feiertagen ohnehin nicht möglich. Diese Tage dürfen daher nicht in die Frist zur Arbeitslosenmeldung einbezogen werden. (verpd)

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