04. Juli 2008
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Versicherungen -
Finanzen
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Getrennte Veranlagung von Paaren:
Das Finanzgericht: Regelungen bei außergewöhnlichen Belastungen
Für Sie dazu dieser Fall:
Ein Ehepartner zahlt für die Unterbringung seiner Mutter in einem Pflegeheim. Seine mitverdienende Frau lässt ihre Einkünfte wie bei einem unverheirateten Paar getrennt veranlagen. Durch die Verringerung der Einkünfte macht der Ehemann höhere außergewöhnliche Belastungen geltend.
Ein derartiges Vorgehen ist gemäß Finanzgericht
Baden-Württemberg nicht zu beanstanden (Az. 6 K 83/07). Über die Höhe der zumutbaren Belastungen entscheiden allein die Einkünfte dessen, der die Kosten trägt. Verwiesen wird auf den Grundsatz, dass Steuerermäßigungen grundsätzlich personenbezogen ermittelt werden. Ansonsten wäre der Mann steuerlich schlechter gestellt als Unverheiratete oder dauernd getrennt Lebende.
Das Verfahren ist wie zwei ähnliche Fälle zur Revision
beim Bundesfinanzhof zugelassen (Az. III R 20/08). Streitigkeiten über die Berechnung der Eigenbelastung bei getrennter Veranlagung können damit ruhen. Betroffene brauchen also nicht selbst zu klagen, sondern können auf die BFH-Verfahren verweisen.
"Mit freundlicher genehmigung vom Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG."
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