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Darf man bei einem epidemischen Ausbruch

einer Tropenkrankheit von einer Reise zurücktreten, ohne Stornokosten zahlen zu müssen? Ein Reiseveranstalter ist in der Regel nicht dazu verpflichtet auf die Berechnung von Stornokosten zu verzichten, wenn ein Kunde nach Ausbruch einer Tropenkrankheit von einer Reise zurücktritt. Das hat das Amtsgericht München in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 222 C 20175/06).

Tropisches Fieber

Der Kläger hatte für sich und seine Frau eine Reise nach Mauritius gebucht. Als er erfuhr, dass dort das Chikungunya-Fieber ausgebrochen war, eine Tropenkrankheit, die wie Malaria durch Stechmücken übertragen wird, trat er von der Reise zurück.

Der Reiseveranstalter behielt daraufhin mehr als die Hälfte des Reisepreises als Stornokosten ein. Doch das wollte der Kläger nicht akzeptieren und zog vor Gericht.

Dort trug er vor, dass das Fieber zum Zeitpunkt des Reiserücktritts auf Mauritius nach Medienberichten epidemische Ausmaße angenommen und es bereits einen Todesfall gegeben hatte. Angesichts dieser Umstände hätte ein Reiserücktrittsgrund wegen höherer Gewalt bestanden.

Wann liegt höhere Gewalt vor?

Dieser Argumentation wollte das Münchener Amtsgericht nicht folgen. Es wies die Klage auf Rückzahlung des kompletten Reisepreises als unbegründet zurück.

Bei einem Reiserücktritt ist nur dann von einem Fall höherer Gewalt auszugehen, wenn der Grund ein

· von außen kommendes,

· unabwendbares,

· durch den Reisenden unverschuldetes Ereignis ist und

· welches unvorhersehbar und erheblich ist sowie

· eine konkrete Gefahr für die Durchführbarkeit der Reise darstellt.

Ungefährliche Erkrankung

Rein subjektive Befürchtungen einzelner Reisender verpflichten ein Reisebüro beziehungsweise einen Reiseveranstalter hingegen nicht dazu, auf die Berechnung von Stornokosten zu verzichten.

Nach Anhörung eines Sachverständigen kam die Richterin zu dem Ergebnis, dass eine Erkrankung am Chikungunya-Fieber trotz zum Teil epidemischer Ausbreitung in der Regel ungefährlich verläuft.

Weil die Krankheit durch Stechmücken übertragen wird, besteht unabhängig davon die Möglichkeit, sich durch den Einsatz von Mückenschutzmitteln, entsprechender Bekleidung sowie eines Moskitonetzes weitgehend vor dem Risiko einer Erkrankung zu schützen.

Keine Warnung erforderlich

Das Reisebüro war im Übrigen nicht dazu verpflichtet, den Kläger bei der Buchung der Reise vor einer möglichen Chikungunya-Fieber-Epidemie zu warnen.

Denn hätte sich der potenzielle Reisende vor der Buchung über die Verhältnisse in dem Urlaubsland erkundigt, so hätte er erfahren, dass dort regelmäßig mit dem Ausbruch von Chikungunya-Fieber-Epidemien gerechnet werden muss. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig. (verpd)

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