18. September 2008
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Versicherungen -
Vorsorge
Rentenkürzung bei Frührentnern ist rechtens
Bei Erwerbsminderung oder einen frühen Todesfall darf die Deutsche Rentenversicherung geringere Renten bezahlen. Das hat jetzt das Bundessozialgericht entschieden.
Kürzung der Rente
Das Bundessozialgericht (BSG) hat bislang eine Kürzung von Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenen-Renten abgelehnt, die vor dem 60. Lebensjahr fällig werden. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hingegen wollte auch in diesen Fällen einen kräftigen Abschlag vornehmen. Jetzt sind sich beide einig: Die Renten werden gekürzt.
Bei Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr bezogen werden, werde auch künftig ein Abschlag von 10,8 Prozent vorgenommen, so die Deutsche Rentenversicherung Bund am gestrigen Donnerstag. Und das gelte gleichermaßen für Hinterbliebenenrenten, die wegen eines vor dem 60. Lebensjahr eingetretenen Todes gezahlt werden.
Rechtsauffassung revidiert
Das BSG, das bisher solche Abschläge als nicht rechtmäßig beurteilt hat, hat seine Rechtsauffassung revidiert. Vorausgegangen waren mehrere Streitfälle, in denen die Vorinstanzen der Argumentation der Rentenversicherungs-Träger gefolgt waren, und eine Änderung in der Geschäftsverteilung des BSG.
„Der 5. Senat des Bundessozialgerichts sieht eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Praxis der Rentenversicherungsträger, die Rente bereits vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten zu mindern“, heißt es ergänzend zur Erfolgsmeldung der Rentenversicherungs-Träger. Der entsprechende gesetzgeberische Wille finde in den Vorschriften des Sozialgesetzbuches VI (SGB) hinreichend deutlich seinen Ausdruck, meinten die Kasseler Richter.
Zwei Senate einer Meinung
Diese aktuellen Entscheidungen des 5. Senats in vier Musterprozessen (Az.: B 5 R 32/07 R, B 5 R 88/07 R, B 5 R 98/07 R und B 5 R 140/07 R) vom 14.8.2008 erfolgten in Übereinstimmung mit dem 13. Senat des Bundessozialgerichts, wie die Deutsche Rentenversicherung zufrieden anmerkt. Beide heute in Rentensachen zuständigen Senate vertreten in der Frage der Rechtmäßigkeit der Abschläge also jetzt eine einheitliche Rechtsauffassung.
Einer anderslautenden Position des 4. Senats werde nicht gefolgt, freut sich die Deutsche Rentenversicherung weiter. Der 4. Senat hatte am 16. Mai 2006 entschieden, dass die Abschlagspraxis der Rentenversicherungs-Träger bei frühen Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten rechtswidrig sei.
Rund 110.000 Prüfungsverfahren anhängig
Das wiederum hat dazu geführt, dass bei der Deutschen Rentenversicherung rund 110.000 Widerspruchs- und Überprüfungsverfahren liegen bleiben mussten. Diese sollen „nun zügig zum Abschluss gebracht werden“.
Sollten jedoch gegen die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 14. August Verfassungsbeschwerden eingelegt werden, müssten noch die Entscheidungen des Bundesverfassungs-Gerichts abgewartet werden, schränkt die Deutsche Rentenversicherung ein.
Bundessozialgericht: nicht verfassungswidrig
Die Richter des 5. Senats beim Bundessozialgericht halten den Rentenabschlag bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten nicht für verfassungswidrig. Sie verzichteten daher darauf, die Fälle, die zur Entscheidung anstanden, dem Bundesverfassungs-Gericht vorzulegen.
„Nachdem Altersrentner wesentlich höhere Rentenabschläge hinzunehmen haben, wenn sie vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen“, sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten ebenfalls einer Kürzung unterworfen werden, erklärten die Richter in Kassel.
Ausgleich durch längere Rentenzahlung
Denn in solchen Fällen sei ja mit einer längeren Rentenbezugszeit zu rechnen. Außerdem würden Beitragslücken, die durch den früheren Rentenbezug wegen Erwerbsunfähigkeit oder Tod entstehen, mit Hilfe der gesetzlich vorgegeben Zurechnungszeit aufgefüllt.
Den Rentenabschlag könne diese Aufbesserung aber „allenfalls unter außergewöhnlichen Umständen ganz kompensieren“, schränken die obersten Sozialrichter Deutschlands ein. (verpd)
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