23. Februar 2009
Posted in
Versicherungen -
Versicherung News
DAS Netzwerk Dübbert & Partner. Kontaktformular,
Wenn ein Versicherungsvertrag
per Fax gekündigt wird. Ein Versicherungsnehmer hatte seine Police per Telefax gekündigt. Der Versicherer bestritt jedoch, ein solches erhalten zu haben. Vor Gericht musste die Gesellschaft erfahren, warum die Kündigung rechtens war.
Versicherung per Fax gekündigt
Versicherungsverträge können auch per Telefax gekündigt werden. Liegt dem Versicherungsnehmer ein Sendebericht mit einem „OK-Vermerk“ vor, so ist davon auszugehen, dass dem Versicherer das Kündigungsschreiben ordnungsgemäß zugestellt wurde. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 12 U 65/08).
Der Entscheidung lag die Klage eines privaten Krankenversicherers zugrunde, der einen Versicherungsnehmer auf Zahlung ausstehender Beiträge verklagt hatte.
Kündigung nicht erhalten?
Der Beklagte nahm zum 1. Januar 2007 eine versicherungspflichtige Tätigkeit als Angestellter auf. Er kündigte seinen privaten Krankenversicherungs-Vertrag daher „mit sofortiger Wirkung“.
Das Kündigungsschreiben übersandte er dem Versicherer nach eigenem Bekunden am 18. Dezember 2006 um 1:45 Uhr, und zwar per Telefax. Ein Sendebericht vom gleichen Tage wies einen „OK-Vermerk“ auf. Der Versicherer bestritt allerdings, das Fax erhalten zu haben und bestand auf einer Fortsetzung des Vertrages.
Zu Unrecht, meinten die Karlsruher Richter – und wiesen die Klage des Versicherers als unbegründet zurück.
Wichtiger Sendebericht
Nach den Feststellungen eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen muss dem Versicherer das Fax des Beklagten spätestens am 18.12.2006 gegen 1:46 Uhr zugegangen sein. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Telefax-Nachricht trotz Vorliegens eines Sendeberichtes mit einem „OK-Vermerk“ nicht vollständig bei dem Versicherer eingegangen ist, bewertete der Sachverständige mit null Prozent.
Auch die Freundin des Versicherten hatte erklärt, dass sie gesehen hatte, dass ihr Freund ein Kündigungsschreiben an den Krankenversicherer verfasst und per Fax abgeschickt hatte. Nach all dem hatte das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Kündigung bei dem Versicherer angekommen war.
Fehlender Gegenbeweis
Mangels eines Gegenbeweises kann sich der Versicherer nicht auf die Nichtigkeit der Kündigung berufen. Seine Klage war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Das Urteil kann im Volltext auf den Internetseiten des Oberlandesgerichts Karlsruhe nachgelesen werden.
Ähnlicher Fall
Das Oberlandesgericht Celle hatte sich am 19. Juni 2008 mit einem ähnlichen Fall zu befassen. Auch hier ging es darum, ob einem Versicherer ein Telefax eines Versicherungsnehmers zugegangen war. Und auch in diesem Fall wurde zu Gunsten des Versicherten entschieden.
Nach Ansicht der niedersächsischen Richter reicht es für den Zugang eines Faxes aus, wenn die gesendeten Signale im Empfangsgerät empfangen beziehungsweise gespeichert werden. Auf den Ausdruck des Faxes sowie dessen tatsächliche Kenntnisnahme kommt es hingegen grundsätzlich nicht an.
Kommt ein Fax bei einem Versicherer mit unvollständigem Inhalt an, kann er aber den Absender erkennen, so ist er nach Treu und Glauben dazu verpflichtet, den Versicherungsnehmer hierauf hinzuweisen.
Auch diese Entscheidung steht in voller Länge auf den Internetseiten des Gerichts zur Verfügung. (verpd)
Dübbert & Partner DAS Nertzwerk - VORSORGE - SICHERHEIT - ANLAGEN - MAKLER
DAS Netzwerk für unabhängiger Versicherungsmakler, Freie Finanzplaner.
| < Zurück | Weiter > |
|---|
| Weitere Artikel | |



