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Kleingedrucktes ist Pflicht
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Verlangen Sie das Kleingedruckte

den Prospekt und Papier ist geduldig. Immer wieder kommt es vor, dass bei einer Kapitalanlage ein entsprechender Verkaufsprospekt umfangreicher ist als die Aussagen des Anlageberaters. Was bedeutet dies für den Anleger?

Bei Versicherungen gibt es keine Prospekt-Haftung.

Und nicht nur für den Anleger,

auch bei anderen Versicherungen und Geldgeschäften ist das "Kleingedruckte" das Wichtigste.

Siehe auch: Anlegerrechte durch BGH neu gestärkt

Der Prospekt als Pflichtlektüre

Ein Kapitalanleger handelt nicht grob fahrlässig, wenn er einen Prospekt, der ihm erst in einem abschließenden Beratungsgespräch übergeben wird, nicht daraufhin durchsieht, ob die mündlichen Angaben des Anlageberaters oder -vermittlers zutreffen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Prospekt dem Anleger in ausreichendem zeitlichen Abstand vor dem abschließenden Beratungsgespräch zur Verfügung stand, so das Oberlandesgericht Celle in einer Entscheidung vom 8. Januar 2009 (Az.: 11 U 70/08).

Dem Urteil lag die Klage eines Ehepaars zugrunde, welches sich von der Vermittlerin einer Kapitalanlage übervorteilt fühlte.

Nach Aussage der Kläger hatte ihnen die Vermittlerin eine jährliche Ausschüttung in Höhe von sieben Prozent garantiert und die Anlage als besonders sicher dargestellt. Die Frau soll die Kläger auch nicht darauf hingewiesen haben, dass es sich bei der von ihnen gewählten Geldanlage um eine unternehmerische Beteiligung handelte.

Als sich die Kapitalanlage anders entwickelte als von den Klägern erwartet, zogen sie gegen die Vermittlerin vor Gericht, um eine Rückabwicklung des Vertrages zu erstreiten. Doch damit hatten sie keinen Erfolg.

Fehlender Beweis

Die Klage der Eheleute scheiterte daran, dass sie die Behauptung der Vermittlerin, ihnen den Prospekt für die Kapitalanlage bereits einen Monat vor Unterzeichnung des Vertrages überreicht zu haben, nicht widerlegen konnten. Ihren eigenen Angaben, den vollständigen Prospekt erst am Tag der Vertragsunterzeichnung erhalten zu haben, schenkte das Gericht keinen Glauben.

Grundsätzlich, so das Gericht, kann es als Mittel zur Aufklärung eines Anlageinteressenten ausreichend sein, wenn statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen eines Vertragsanbahnungs-Gesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird.

In so einem Fall muss der Prospekt allerdings in Form und Inhalt so gestaltet sein, dass er die nötigen Informationen verständlich und wahrheitsgemäß vermittelt. Außerdem muss er dem Interessenten so rechtzeitig vor Vertragsabschluss überlassen werden, dass dieser ausreichend Zeit hat, den Inhalt des Prospektes zur Kenntnis zu nehmen.

Widersprüche aufklären

Hätten die Kläger beweisen können, dass ihnen der mehr als 120 Seiten umfassende Prospekt tatsächlich erst am Tag der Vertragsunterzeichnung ausgehändigt wurde, so hätten sie nach Überzeugung des Gerichts weder fahrlässig noch grob fahrlässig gehandelt, wenn sie sich auf die mündlichen Aussagen der Vermittlerin verlassen hätten.

In so einem Fall wären die Kläger auch nicht dazu verpflichtet gewesen, die mündlichen Angaben der Vermittlerin anhand der im Prospekt stehenden Informationen zu überprüfen, zumal der Umstand, dass ein Beteiligungsprospekt Chancen und Risiken einer Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, kein Freibrief für einen Vermittler für abweichende Angaben ist, so das Gericht.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn einem Kapitalanleger rechtzeitig vor Vertragsunterzeichnung der Prospekt zur Verfügung gestellt wird. Denn stellt ein potenzieller Anleger beim Studium des Prospektes fest, dass darin gemachte Angaben in nicht unerheblicher Weise von den Aussagen des Vermittlers abweichen, so handelt er grob fahrlässig, wenn er sich nicht um Aufklärung der Widersprüche bemüht und den Vertrag trotzdem unterschreibt.





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