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Ausreichende Angaben

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme waren in dem umfangreichen Prospekt die Risiken der Kapitalanlage deutlich und allgemeinverständlich beschrieben. Bereits auf Seite eins wurde darauf hingewiesen, dass es sich um eine Beteiligung an einem offenen Immobilienfonds handelte, welche neben Chancen auch ein unternehmerisches Risiko berge.

Auf Seite sechs fand sich eine tabellarische Übersicht, in der nach Ansicht der Richter eindeutig und für jedermann nachvollziehbar die Risiken dargestellt wurden. Ab Seite 94 des Prospektes erfolgte deren ausführliche Beschreibung. Dort wurde sogar ausdrücklich auf einen möglichen Totalverlust der Anlage hingewiesen.

Nach all dem hätten sich die Kläger nur dann erfolgreich darauf berufen können, von der Vermittlerin unzureichend aufgeklärt worden zu sein, wenn sie ihre Darstellung hätten beweisen können, den Prospekt erst am Tage der Vertragsunterzeichnung erhalten zu haben.

Ausreichende Frist

Das Ehepaar verwickelte sich jedoch in Widersprüche, so dass das Gericht letztlich der Vermittlerin glaubte, welche angegeben hatte, den Prospekt bereits vier Wochen vor Vertragsabschluss ausgehändigt zu haben.

Diese Frist hätte den Klägern nach Überzeugung der Richter jedoch ausreichen müssen, um die Vermittlerin auf mögliche Widersprüche zwischen ihrer Aussage und den Angaben im Prospekt anzusprechen.

Da sich die Kläger nicht um Aufklärung bemüht haben, erfolgte die Unterzeichnung des Vertrages grob fahrlässig. Die Klage war daher zurückzuweisen. Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu. (verpd)

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