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Gemeinnütziger Verein und die Steuer

für die meisten gemeinnützigen Vereine ist das Erzielen von Überschüssen schon recht schwierig – fast genauso kompliziert ist die Anlage des erwirtschafteten Vereinsvermögens. Der Gesetzgeber hat nämlich kleinlich genau vorgeschrieben, wie ein gemeinnütziger Verein in Deutschland mit seinem Gewinn zu verfahren hat. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Ausnahmen sind lediglich bei der Bildung von Rücklagen zugelassen. Hier liegt Ihre Chance als Vereinsvorstand.

Gewöhnlich hat der Vorstand ein Jahr Zeit

die Überschüsse anzulegen, die der Verein zum Beispiel aus der Pachteinnahme der Vereinsgaststätte oder durch Bandenwerbung hat. Die Gemeinnützigkeit des Vereins bleibt in diesem Zeitraum ungefährdet. Das zuständige Finanzamt kann die Frist verlängern. Wird die Frist aber endgültig überschritten, könnte der Verein schnell seine Gemeinnützigkeit und damit wichtige Steuerprivilegien verlieren; was bei vielen Vereinen dem Ruin gleichkäme.

Also überlegen Sie gut, was Sie mit Ihrem Gewinn machen.

Grundsätzlich hat ein Verein die Möglichkeit, jährlich 1/3 des Überschusses aus der Vermögensverwaltung (z. B. Zinseinkünfte, Mieteinkünfte) in eine freie Rücklage einzustellen. Zusätzlich kann er 10 % seiner sonstigen „zeitnah zu verwendenden Mittel“ der freien Rücklage zuführen. Darunter versteht man Überschüsse bzw. Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Zweckbetrieben sowie die Bruttoeinnahmen aus dem ideellen Bereich. Zweckgebundene Rücklagen dürfen Sie bilden, wenn diese dem steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zweck Ihres Vereins dienen. Solche Rücklagen sind nur für bestimmte Vorhaben zulässig, die dem Finanzamt mitgeteilt werden müssen; also z. B. Anschaffung eines Vereinsfahrzeugs usw.

Nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen:

* Erbschaften: Der Verein kann Erbschaften seinem Vermögen zuführen; es sei denn, der Erblasser hat für die Verwendung einen besonderen Aufwand vorgeschrieben. In diesem Fall ist der Verein an den letzten Willen des Verstorbenen gebunden.
* Spenden: Zuführungen zum Vermögen auf ausdrücklichen Wunsch des Spenders oder wenn aus einem Spendenaufruf eindeutig hervorgeht, dass dem Vereinsvermögen zugeführt wird.
* Vermögensumschichtungen: Vermögensumschichtungen liegen vor, wenn der Verein z. B. ein Mietwohnungsgrundstück veräußert. Der Verkaufserlös muss dann nicht zeitnah für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Der Verein hat in diesem Fall die Möglichkeit, ersatzweise ein anderes Grundstück zu kaufen oder das Geld anzulegen.
* Sachzuwendungen: Nicht unter das Gebot der zeitnahen Verwendung fallen auch Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Verein einen Pkw erhält. Hier ist eine zeitnahe Verwendung nicht möglich.

"Mit freundlicher Genehmigung: Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG, www.vnr.de"

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Siehe auch: Haftung des Vereins

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