25. Februar 2009
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Versicherungen -
Sachversicherung
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Kinder sind oft unberechenbar
Nicht in jedem Fall haften Eltern für ihren minderjährigen Nachwuchs, wenn das Kind mit seinem Fahrrad einen Unfall verursacht hat. Das zeigt ein aktuelles Urteil.
Die Aufsichtspflicht
von kleinen Kindern hat Grenzen
Verursacht ein knapp acht Jahre altes Kind mit seinem Fahrrad einen Unfall, so können dessen Eltern nicht wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht in Anspruch genommen werden. Das gilt zumindest dann, wenn sich der Unfall in einer wenig befahrenen Straße ereignete und das Kind bereits mehrere Jahre Fahrrad fahren konnte. Das hat das Landgericht Coburg in einer kürzlich veröffentlichten Hinweisverfügung entschieden (Az.: 33 S 66/08).
Ein Mann saß in seinem geparkten Pkw, als ein knapp achtjährige Junge mit seinem Kinderfahrrad gegen die geöffnete Fahrertür des Fahrzeuges stieß. Dabei entstand ein Schaden von rund 1.100 Euro.
Nach Meinung des Geschädigten hätten die Eltern ihren Filius nicht unbeaufsichtigt Fahrrad fahren lassen dürfen. Er forderte daher sie beziehungsweise ihren Privat-Haftpflichtversicherer dazu auf, ihm den Schaden zu ersetzen – ohne Erfolg. Denn auch vor Gericht konnte sich der Mann mit seiner Forderung nicht durchsetzen.
Deliktunfähigkeit |
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Nach Paragraf 828 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) können Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres (im Straßenverkehr auch teilweise bis zum zehnten Lebensjahr) für angerichtete Schäden nicht selbst haftbar gemacht werden. Haben die Eltern zudem ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt, hat der Geschädigte keinen Anspruch auf einen Schadensersatz durch das Kind oder die Eltern. |
Erfahrener Radler
Wie die Beweisaufnahme ergab, trat der junge Radler bereits seit mehreren Jahren in die Pedale. Selbst längere Strecken hatte er dabei ohne jegliche Probleme zurückgelegt. Der Unfall ereignete sich in einer wenig befahrenen Sackgasse im Umfeld der elterlichen Wohnung.
Angesichts dieser Gesamtumstände waren die Eltern nach Überzeugung des Gerichts nicht dazu verpflichtet, ihren Sohn bei seinen vor dem Haus gedrehten Runden zu beaufsichtigen. Denn das Kind hatte genügend Erfahrung mit seinem Fahrrad, um unbeaufsichtigt radeln zu dürfen.
Seine gegen eine gleichlautende Entscheidung des Coburger Amtsgerichts eingelegte Berufung hat der Kläger zurückgenommen. Die Entscheidung ist daher rechtskräftig.
Vergleichbare Entscheidung
Das Amtsgericht München hatte im vergangenen Jahr in einem vergleichbaren Fall ähnlich entschieden. Seinerzeit ging es um die Haftung eines siebenjährigen Radfahrers, der ebenfalls im Umfeld der elterlichen Wohnung einen Unfall verursacht hatte.
Die Münchener Richter gingen allerdings noch einen Schritt weiter. Denn sie verneinten die Haftung der Eltern, obwohl sich deren Wohnung in der Nähe einer viel befahrenen Straße befand. verpd)
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