27. Februar 2009
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Versicherungen -
Vorsorge
Die Rente muss versteuert werden
Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden, ob es verfassungsrechtlich zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber die Besteuerung von Alterseinkünften auf das System der nachgelagerten Besteuerung umgestellt hat.
Streit um Rentenbesteuerung
Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass der Gesetzgeber mit Verabschiedung des Alterseinkünftegesetzes die Besteuerung von Renten auf das System der nachgelagerten Besteuerung umgestellt hat. Das gilt zumindest dann, wenn nicht gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen wird. Das hat der Bundesfinanzhof mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (X R 15/07).
Durch das Alterseinkünftegesetz ist die Besteuerung von Renten und Pensionen zum 1. Januar 2005 neu geregelt worden. Danach sind Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den berufsständischen Versorgungswerken ebenso wie die Beamtenpensionen nachgelagert vollständig zu versteuern.
Nachgelagerte Besteuerung |
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Eine nachgelagerte Besteuerung in der Altersvorsorge bedeutet: Die Beiträge für die Altersvorsorge sind während der Ansparphase steuerbefreit oder -begünstigt. Die später ausbezahlten Versorgungsbezüge beziehungsweise Renten sind im Rahmen der Einkommensteuer zu versteuern. |
In der Übergangszeit bis zum Jahr 2040 wird der steuerpflichtige Anteil der Renten kontinuierlich erhöht. Dabei entscheidet das Jahr des Renteneintritts über die Höhe des steuerpflichtigen Rentenanteils.
Der Entscheidung des Bundesfinanzhofs lag die Klage eines ehemals selbstständig tätigen Rechtsanwalts im Ruhestand zugrunde. Dieser bezieht seit dem Jahr 2001 sowohl eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch eine Rente aus dem Versorgungswerk für Rechtsanwälte.
Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz?
In der Tatsache, dass seine eigenen Altersvorsorge-Aufwendungen in Folge der Gesetzesänderung im Vergleich zur Besteuerung der Altersrente eines seiner ehemaligen Angestellten steuerlich höher belastet wurden, sah der Kläger einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes.
Doch dem wollte der Bundesfinanzhof nicht folgen und wies die Klage als unbegründet zurück. Nach Auffassung des Gerichts ist die Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch in der bis zum Jahr 2040 geltenden Übergangsregelung des Alterseinkünftegesetzes sehen die Richter keinen Verstoß gegen das Grundgesetz.
Sache des Gesetzgebers
Es handele sich hierbei um die Regelung komplexer Lebenssachverhalte, bei denen dem Gesetzgeber gröbere Typisierungen und Generalisierungen zugestanden werden müssen, so das Gericht.
Einzige Voraussetzung ist, dass bei der Versteuerung der Alterseinkünfte nicht gegen die verfassungsrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung verstoßen wird.
Das Finanzgericht Münster war in zwei vorangegangenen Entscheidungen (Az.: 14 K 2406/06 E und 14 K 3990/06 E) zu einer vergleichbaren Einschätzung gelangt. (verpd) Siehe auch: Rentenkontenklärung durch die zugelassenen Rentenberater
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