28. Februar 2009
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Versicherungen -
Finanzen
Abgeltungssteuer, der Irrsinn für Rentner
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Siehe auch: ca. 1,3 Millionen Rentner werden vom Finanzamt zur Kasse gebeten
Abgeltungssteuer, so geht es
Unter welchen Umständen Ruheständler auch über den Sparer-Pauschbetrag hinausgehende Zinsen steuerfrei vereinnahmen können, hat jetzt der Bankenverband erklärt. Siehe auch: die Spenden der Superreichen
So könnten viele Rentner der Abgeltungsteuer entgehen
Mit der Abgeltungsteuer werden vom kommenden Jahr an auch der derzeitige Sparerfreibetrag und die Werbungskosten-Pauschale zum neuen Sparer-Pauschbetrag zusammengefasst. Kapitalerträge wie Zinsen und Veräußerungsgewinne, die über 801 Euro (Verheiratete 1.602 Euro) im Jahr hinausgehen, unterliegen dann der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidarbeitrag und eventueller Kirchensteuer.
Viele Rentner, deren Jahreseinkommen nicht den Betrag von derzeit 7.802 Euro (Grundfreibetrag 7.664 Euro plus Werbungskosten-Pauschbetrag 102 Euro) überschreitet, könnten sich aber weitergehende Kapitalerträge steuerfrei anrechnen lassen, wie der Bankenverband mitteilte.
Der Besteuerungsanteil der Rente zählt
Als Einkommen im steuerrechtlichen Sinn gilt nicht die gesamte Rente, sondern nur der niedrigere sogenannte Besteuerungsanteil. Dies sei ganz wichtig zu wissen und biete Rentnern die Chancen auf mehr steuerfreie Kapitalerträge, erklärte der Bankenverband.
Der Besteuerungsanteil lag bei der gesetzlichen Rente im Jahr 2005 bei 50 Prozent. Er soll allerdings in jährlichen Schritten bis zum Jahr 2040 auf 100 Prozent ansteigen. In diesem Jahr gilt für Rentner, die zum ersten Mal Ruhestandsbezüge beziehen, ein Besteuerungsanteil von 56 Prozent (2009: 58 Prozent). Bei einer Rente von monatlich 1.000 Euro wären heute also 560 Euro steuerpflichtig.
Viele Rentner schöpfen Freibetrag nicht aus
Viele Rentner schöpfen aber nach Erkenntnissen des Bankenverbands den Freibetrag bei der Einkommensteuer nicht aus.
Beim oben geschilderten Beispiel einer monatlichen Rente von 1.000 Euro wird nur ein steuerliches Jahreseinkommen von 6.720 Euro (12 x 560 Euro) erzielt. 1.082 Euro könnten noch zusätzlich für Kapitaleinkünfte oberhalb des Sparerfreibetrags genutzt werden.
Unterstellt man eine Zinsanlage von vier Prozent, wäre der Ertrag aus einem Kapital von gut 27.000 Euro steuerfrei. Erst ab einer monatlichen Rente von rund 1.160 Euro wäre kein zusätzlicher Spielraum über dem Sparerfreibetrag hinaus mehr vorhanden.
Wichtig ist die Nichtveranlagungs-Bescheinigung
In Fällen von über den Sparerfreibetrag hinausgehenden Kapitalerträgen sei es ratsam, beim Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) zu beantragen.
Darin seien lediglich Angaben zum voraussichtlich zu versteuernden Einkommen zu machen, heißt es in der Mitteilung weiter. Diese bei einer Bank dann vorzulegende Bescheinigung sei in der Regel drei Jahre gültig.
Die NV-Bescheinigung gilt laut Bankenverband auch für die Abgeltungsteuer, die 2009 eingeführt wird. Bei der Prüfung, ob der Sparer-Pauschbetrag überschritten wird, werden dann allerdings auch Gewinne aus Wertpapierverkäufen angerechnet. (verpd)
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