02. März 2009
Posted in
Versicherungen -
Finanzen
Sonder-Infobrief 01/2009, Versorgungsausgleich
Reform des Versorgungsausgleiches
Der Deutsche Bundestag hat die Reform des Versorgungsausgleichs am 12. Februar 2009 entsprechend der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom Vortag verabschiedet. Die Reform soll damit voraussichtlich am 1. September 2009 in Kraft treten, bedarf allerdings noch der Zustimmung des Bundesrates.
Die Reform betrifft sowohl die private als auch die betriebliche Altersvorsorge
führt aller Voraussicht nach zu einem deutlichen Mehraufwand für Arbeitgeber und Versorgungsträger. Künftig sollen im Falle einer Ehescheidung nämlich alle während der Ehezeit erdienten Anwartschaften auf Altersversorgung geteilt werden.
Im Falle einer Pensionszusage hat dann auch der ausgleichsberechtigte Ehepartner einen Anspruch gegen den verpflichteten Arbeitgeber, d.h. der Arbeitgeber bzw. der Versorgungsträger hat dann zwei Anwartschaften zu verwalten. Ausgenommen davon sind lediglich Ehen mit kurzer Laufzeit.
Der Arbeitgeber bzw. der Versorgungsträger muss dann - neben weiteren - folgende Aufgaben übernehmen:
* Ermittlung der während der Ehezeit erdienten Anwartschaften
* Ausarbeitung eine Teilungsvorschlages mit Begründung
* Durchführung der internen bzw. externen Realteilung
* Bezifferung und Durchsetzung der angemessenen Kosten für die Teilung
Um den Verpflichtungen im Rahmen des reformierten Versorgungsausgleiches nachzukommen
sind Arbeitgeber aller Voraussicht nach gut beraten, die konkrete Vorgehensweise der Teilung von Anwartschaften im Rahmen einer sogenannten "Versorgungsausgleichsordnung" zu regeln. Auf deren Regelungen könnte dann im Falle des durchzuführenden Versorgungsausgleiches verwiesen werden.
Arbeitgeber müssen sich also in den kommenden Monaten mit der Reform des Versorgungsausgleiches auseinandersetzen um für daraus resultierende Verpflichtungen gewappnet zu sein. Im Zuge dessen bietet es sich an, bestehende Versorgungswerke hinsichtlich weiterer Änderungen zu prüfen, beispielsweise der Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalters oder der Anpassung von Hinterbliebenenregelungen an den erweiterten Hinterbliebenenbegriff. Gerne stehen wir Ihnen hierfür als Ansprechpartner zur Verfügung.
Mit freundlicher Genehmigung von: F. E. L. S.
Rechtsanwälte – Wirtschaftsprüfer - Steuerberater, Marthastraße 16, 90482 Nürnberg
Zur Kontaktaufnahme nutzen Sie bitte das Kontaktformular. VORSORGE - SICHERHEIT - ANLAGEN - unabhängiger VERSICHERUNGSMAKLER. Siehe auch: Betriebliche Altersvorsorge, Ruhestandsplaner, private Altersvorsorge
| < Zurück | Weiter > |
|---|
| Weitere Artikel | |



