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Neues Unterhaltsrecht

Der Bundesgerichtshof hat den "Betreuungsunterhalt" und den "Ehegatten-Unterhalt" neu geregelt. Siehe auch: Elternunterhalt für "Rabeneltern"

Bislang war das so mit dem Betreuungsunterhalt

Es galt die  "8/15 Regelung" das hatte zur Folge, dass der Unterhaltsberechtigt, überwiegend Frauen, Unterhalt für die Betreuung der Kinder erhielten. Bis zum 8. Lebensjahr eines Kindes musste der Betreuende Elternteil gar nicht arbeiten gehen. Bis zum 15. Lebensjahr eines Kindes war eine maximale Halbtagstätigkeit die maximale Anforderung. Siehe auch: Aufsehen erregendes Urteil zum Unterhaltsrecht

Die neue Betreuungsunterhaltsregelung

sieht vor, das bereits ab dem 4. Lebensjahr eines Kindes, der betreuende Elternteil vom zahlenden Elternteil, eine Überprüfung erlangen kann um den Betreuungsunterhalt neu zu klären.

Einzelfallprüfungen erforderlich

Es ist nicht generell so das eine allein erziehende Mutter oder ein allein erziehender Vater gezwungen wird eine Arbeit zu suchen. Vielmehr muss der Einzelfall der Betreuungsarbeit geprüft werden. Der Bundesgerichtshof hat die Reform des Unterhaltsrechts bestätigt.

Ehegatten-Unterhalt keine Lebensversicherung

Der Vater des Gedanken und der Reform ist; nicht nach dem Motto "einmal Vorstands-Gattin immer Vorstands- Gattin (sorry, auch umgekehrt möglich) und der damit verbundene Ehegatten-Unterhalt: "der wirtschaftlich Stärkere hat für den wirtschaftlich Schwächeren" zu zahlen. Sondern die Berechnung läuft so; was würde der "Unterhaltsberechtigt" in seinem Beruf heute verdienen.

Einzelprüfungen bei Unterhaltsforderungen

bei Krankheit, Alter des geschiedenen Ehepartners. Zukünftig muss explizit dargelegt werden warum die Betreuung des Kindes der Kinder mit einer Berufstätigkeit nicht vereinbar ist. (Oberlandesgericht Celle, Az:. 17 UF 203/07). Unterhaltsansprüche haben nichts mit dem Versorgungsausgleich zu tun.

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