23. März 2009
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Versicherungen -
Finanzen
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Rechtsstreit mit der Bank
In den nächsten Monaten beginnen die Prozesse der Lehman-Geschädigten gegen ihre Hausbanken. In einzelnen Fällen klagen die Opfer mit der Rückendeckung ihres Rechtsschutzversicherers.
Wenn die Geldanlage im Rechtsstreit endet
Die gute Nachricht vorweg: Lehman-Opfer, die über einen vor 1994 geschlossenen Rechtsschutzvertrag verfügen, haben gute Aussichten auf Kostenübernahme durch den Versicherer im Klagefall. Aber auch für alle anderen lohnt sich ein Blick in die Versicherungsbedingungen – und das Gespräch mit dem Versicherer oder Vermittler.
Ganz grundsätzlich gilt: Ob Rechtsschutzversicherer Kostenschutz bei Rechtsstreitigkeiten leisten, hängt von den Prozess-Aussichten und den Vertragsbedingungen ab – zuweilen aber auch von der Geschäftsstrategie des Versicherers.
Bei neueren Verträgen meist kein Rechtsschutz
Nach den Klage-Wellen von Telekom-Anlegern und Gläubigern der Göttinger Gruppe hatte die Mehrzahl der Rechtsschutzversicherer ihre Bedingungen verschärft. Bei den meisten ab 2002 geschlossenen Privat-Rechtsschutzverträgen ist die „Wahrnehmung rechtlicher Interessen ausgeschlossen, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von Wertpapieren (z.B. Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile)“ stehen.
Dies trifft auch auf Wertrechte, die Wertpapieren gleichstehen, sowie auf Beteiligungen (beispielsweise an Kapital-Anlagemodellen, stillen Gesellschaften, Genossenschaften) und deren Finanzierung zu.
Kostenschutz wird damit praktisch nur für Streitfälle um Anlageformen wie Festgeld oder Sparbuch gewährt. Einzelne Versicherer haben diesen Ausschluss erst später eingeführt. Einige Gesellschaften nehmen Kleinanleger (Beträge von 10.000 oder 25.000 Euro) von dieser Einschränkung aus oder zahlen, solange die Anlagen nicht auf Pump getätigt wurden. Ein Blick in den eigenen Vertrag lohnt sich also.
Es kommt auf den Einzelfall an
Die früher geschlossenen Rechtsschutzverträge werden von der Branche teilweise unterschiedlich ausgelegt. Mit der von der Mehrzahl der Anbieter ab 1994 eingeführten Spekulationsklausel sind juristische Streitigkeiten im Zusammenhang mit „Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen, Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften“ nicht rechtsschutzversichert.
An der Frage, ob die Lehman-Zertifikate unter die Spekulationsklausel fallen, scheiden sich die Geister. Versicherungsombudsmann Professor Dr. Günter Hirsch sagt: „Versicherte genießen keinen Rechtsschutz, wenn diese Anlagen spekulativen Charakter hatten, vergleichbar mit dem von Termingeschäften. Ob dies beim Erwerb von (sämtlichen) Lehman-Zertifikaten der Fall war, ist noch nicht entschieden und hängt wesentlich von der Fakten Lage ab.“
„Bei Zertifikaten handelt es sich rechtlich um Schuldverschreibungen beziehungsweise Anleihen“, meint hingegen Hartmut Strube, Jurist der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
„Soweit der Hinweis seitens der Rechtsschutzversicherung erfolgt, das Zertifikat stelle eine Wette auf eine Kursentwicklung dar, ist darauf zu erwidern, dass letztlich Wertpapieranlagen immer ‚Wetten’ auf Erwartungen und Kursentwicklungen sind und dieses rein umgangssprachliche Verständnis nicht mit der rechtlichen Charakterisierung eines Wettgeschäfts zu tun hat.“
Kostenlose Erstberatung
Ganz unproblematisch scheint nur die Kostenübernahme für ganz alte Verträge zu sein, also mit Vertragsbeginn vor 1994. Das gilt zumindest, wenn die Verträge nicht im Zeitablauf durch Änderungskündigungen an jüngere Bedingungswerke angepasst wurden. Allerdings erteilen die Rechtsschutzversicherer aber auch hier nur Kostenschutz, wenn der Prozess Aussicht auf Erfolg hat.
Eine Reihe von Rechtsschutzversicherern bietet allen Kunden, unabhängig von der Vertragsgeneration, eine kostenlose Erstberatung durch vielfach hauseigene Fachleute sowie die Vermittlung an spezialisierte, unabhängige Rechtsanwälte. (verpd)
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