16. April 2009
Posted in
Versicherungen -
Finanzen
Infobrief 16/2009
Reform Erbschaftssteuer und Bewertungsrechnung
Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuerrecht und Bewertungsrechts (ErbStRG)
Das Gesetz zur Reform des Erbschaftssteuer- und Bewertungsrechts vom 24.12.2008 ist am 31.12.2008 im Bundesgesetzblatt (BGBl I S. 3018) verkündet worden. Die Erbschaftsteuerreform ist somit am 01.01.2009 in Kraft getreten.
Siehe auch: Bundesgesetzblatt
Die Vererbung der selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei. Voraussetzung ist, dass sie nach dem Erwerb zehn Jahre lang vom Erwerber selbst zu Wohnzwecken benutzt wird.
Wird sie an die Kinder oder Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist, vererbt, fällt ebenfalls keine Erbschaftssteuer an, wenn die Fläche bis 200 qm groß ist. Auch hier gilt die 10-Jahres-Regel.
Der anteilige Grundstückswert, der auf die 200 qm übersteigende Wohnfläche entfällt, ist zu versteuern.
Wird das Familienheim allerdings innerhalb der Zahnjahresfrist verkauft oder vermietet, so entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Sollten dafür allerdings „zwingende Gründe“ vorliegen, zum Beispiel Tod oder erhebliche Pflegebedürftigkeit, wird eine Ausnahme von der Nachversteuerung gemacht.
Für Firmenerben wird es zukünftig zwei Optionen geben, deren Wahl bindend ist, d. h. nachträglich nicht revidiert werden kann.
Option 1:
Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern sieben Jahre fortführen, werden von der Besteuerung von 85 % des übertragenen Betriebsvermögen verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach sieben Jahren nicht weniger als 650 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt.
Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 50 % betragen. Kleinstbetriebe bekommen einen gleitenden Abzugsbetrag von 150.000 Euro gewährt.
Option 2:
Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern zehn Jahre fortführen, werden komplett von der Erbschaftssteuer verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach 10 Jahren nicht weniger als 1000 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt.
Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 10 % betragen.
Ausnahmen gibt es für die Landwirtschaft. Aus der Verwaltungsvermögensgrenze bleiben z. B. Hofverpachtungen ausgenommen. Der Abschlag für landwirtschaftliche Wohngebäude bleibt erhalten.
Mit freundlicher Genehmigung: F.E.L.S.- Rechtsanwälte – Wirtschaftsprüfer - Steuerberater, Marthastraße 16, 90482 Nürnberg.
DAS Netzwerk Dübbert & Partner
besteht aus Experten und Fachleuten der jeweiligen Fachgebiete, welche Ihnen jederzeit zur Verfügung stehen. Wir freuen uns über Ihre Anfragen. Kontaktformular, Beratung und Betreuung bundesweit durch die Experten aus den Fachbereichen.
Vorsorge, Sicherheit, Anlage, Makler, Ruhestandsplaner, Honorarberatung
| < Zurück | Weiter > |
|---|
| Weitere Artikel | |



