21. April 2009
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Versicherungen -
Finanzen
Eltern in Not, wann müssen die Kinder Zahlen?
Das Eltern für die Kinder finanziell aufkommen und den Unterhalt sichern ist "normal". Umgekehrt, dass Kinder für ihre Eltern Unterhalt zahlen müssen ist seltsamerweise ein (oft juristisches) Problem. Unterhalt für die Eltern hat wenig mit Moral zu tun, weil es eigentlich selbstverständlich sein sollte das auch Kinder ihren bedürftigen Eltern helfen sollten. Es gibt Ausnahmen. Das Gesetz hat klare Vorgaben zum Elternunterhalt.
Beispiel die finanzielle Beteiligung an der Pflege
Die Pflegeversicherung zahlt bei Anspruch einen Teil der Pflegekosten. Wir eine Person zu Hause gepflegt, so zahlt die Pflegeversicherung zwischen 420 Euro und 1.470 Euro. Im Pflegeheim zwischen 1.023 und 1.470 Euro. Die tatsächlichen Pflegekosten sind aber meistens weit höher als das was die Pflegeversicherung bezahlt. Bezieht der oder die Pflegebedürftige ein eigene Rente, so wird diese Rente minus Taschengeld mit auf die Pflegekosten angerechnet. Unfälle und Erwerbsunfähigkeit sind neben der Alterspflege die häufigsten Pflegegründe. Das bedeutet, Pflege ist nicht zwingend altersabhängig.
Minirenten der Eltern
Viele Rentner erhalten eine Minirente. Der Staat hat die Grundsicherung der Rente mit 890 Euro (2009) eingeführt. Das bedeutet, dass alle Renten auch die Riester Rente, Rürup Rente und sonstige Einnahmen verrechnet werden, wenn die eigene Rente bis zur Grundsicherung aufgestockt werden muss. Verdienen Kinder mehr als 100.000 Euro pro Jahr, bekommen die Eltern die Grundsicherung nicht mehr. Das Sozialamt zahlt dann erstmals die Grundsicherung der Eltern, holt es sich aber von den Kindern zurück.
Kinder und der Freibetrag
Alleinstehend haben einen Freibetrag von 1.400 Euro. verheiratete von 2.450 Euro. Die Miete ist in diesen Beträgen bereits enthalten. Berücksichtigt werden die unvermeidlichen Ausgaben. Da sind: die Hypothek für das eigengenutzte Haus, Unterhalt für die Kinder. Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil vom 23.10.2002 entschieden: Sie müssen Ihren Lebensstandart zwar nicht einschränken, außer Sie leben im Luxus. Was Luxus ist, das bleibt in einzeln dem jeweiligen Richter überlassen.
Eigenes Haus, vermietete Immobilie
Das eigene Haus, in dem Sie selber Wohnen kann Ihnen keiner nehmen. Aber, der Staat kann Mieteinnahmen von vermieteten Immobilien anrechnen. Zum Verkauf können Sie nicht gezwungen werden.
Lebensversicherung, Altersvorsorge, Sparguthaben
Hier wird unterschieden zwischen der Altersvorsorge und der z.B. Finanzierung einer Immobilie mit Tilgungsaussetzung. Dient die Lebensversicherung der Altersvorsorge, wird sie nicht angerechnet. Dient die Lebensversicherung der Immobilienfinanzierung, werden die Erträge angerechnet. Sparguthaben und sonstiges Vermögen sind bis 75.000 Euro unantastbar für die Sozialämter. Was darüber hinausgeht, wird vom Sozialamt beim Elternunterhalt angerechnet.
Verwirken des Elternunterhalts
Ein kompliziertes Rechtsfeld. Pauschal könnte man es so formulieren; haben die Eltern im Luxus gelebt und alle verprasst, sich nicht um die Ausbildung der Kinder gekümmert, so ist es vorbei mit dem Elternunterhalt. Aber eben nur pauschal betrachtet. Ohne einen Rechtsstreit geht das meistens nicht ab. Die bloße Aussage oder Anschuldigung "meine Eltern haben für mich nie was getan" reicht nicht aus. Die Beweise müssen durch Rechnungen und (glaubwürdigen) Zeugen explizit belegt werden. Hilfe geben hie Fachanwälte für Erbrecht und Unterhalsrecht.
Unterhalt bei hilfsbedürftigen Kindern
im umgekehrten Fall ist es das gleiche Prozedere. Auch Kinder haben keinen "unbegrenzten" Unterhaltsanspruch und Erbanspruch an ihre Eltern. Ein sogenanntes Wohlverhalten wird von Kindern wie von Eltern in den Unterhaltsansprüchen gefordert.
Vorsorge, Alterssicherung, Pflegesituation
dass kann man privat absichern und so der Bedürftigkeit vorbeugen. Versicherungsmakler sind für Sie da und beraten neutral und unabhängig. Zugelassene Rentenberater klären die Rentenkonten und zeigen Ihnen Ihre zukünftige Rente auf.
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