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KFZ, Verkabelung durchgebisse.

Ein Teilkaskoversicherer ist unter Umständen zu mehr verpflichtet, als nur den Schaden an der Verkabelung nach einem Marderbiss zu ersetzen. Das kann selbst dann gelten, wenn dies im Bedingungswerk ausgeschlossen ist, wie ein aktueller Fall zeigt.

Streit um Folgeschäden nach Marderbiss

Ist es technisch unumgänglich, nach einem Marderbiss nicht nur Kabel, sondern auch ein mit der Verkabelung verbundenes Teil auszutauschen, so muss ein Teilkaskoversicherer auch diese Kosten übernehmen.

Das hat das Amtsgericht Mannheim mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 3 C 74/08).

Zerstörerische Marderbisse

Der Kläger hatte für seinen Mercedes bei dem beklagten Versicherer eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen.

In Paragraf 12 der dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen hieß es unter anderem: „Die Teilversicherung umfasst Schäden durch Marderbiss an Kabeln, Schläuchen und Leitungen (…). Folgeschäden aller Art, insbesondere weitergehende Schäden am Fahrzeug selbst, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.“

Im Frühjahr 2006 wurde ein Teil der Verkabelung des Fahrzeuges im Bereich der Sauerstoffsonde der Lambdaregelung durch Marderbisse zerstört.

Ablehnende Haltung des Versicherers

Die Werkstatt des Versicherungsnehmers tauschte daraufhin nicht nur die beschädigten Kabel, sondern auch die mit den Kabeln fest verbundene Lambdasonde aus.

Der Autobesitzer glaubte sich daher im Recht, als er seinen Teilkaskoversicherer darum bat, ihm die Reparaturkosten in Höhe von rund 650 Euro abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung zu ersetzen.

Doch der Versicherer wollte gar nichts zahlen. Er berief sich darauf, dass er nach dem Wortlaut der Bedingungen nur den Schaden an den Kabeln zu ersetzen habe. Dieser sei aber so gering, dass er unter der Selbstbeteiligung liegt.

Kosten der unmittelbaren Schadenbeseitigung

Dieser Argumentation wollte das von dem Versicherten angerufene Gericht nicht folgen. Es gab seiner Klage in vollem Umfang statt.

Wenn es zur Beseitigung eines Kabelschadens technisch unumgänglich ist, nicht nur die Kabel selbst, sondern auch die mit diesen verbundenen Teilen zu ersetzen, so handelt es sich um Kosten der unmittelbaren Schadenbeseitigung, die von dem Teilkaskoversicherer zu ersetzen sind.

Nach Meinung des Gerichts kann es nicht zu Lasten eines Versicherten gehen, wenn bauartbedingt technisch keine andere Lösung möglich ist. Denn schließlich hat der Versicherer konkret ein Fahrzeug dieses Typs versichert. Es hätte ihm daher frei gestanden, gegebenenfalls eine höhere Prämie zu verlangen.

Keine einseitige Belastung der Versicherten

Es ist darüber hinaus nicht ersichtlich, weshalb technische Entwicklungen, die dazu führen, dass in immer stärkerem Umfang ganze Teilbereiche bei einem Schaden ausgetauscht und gewechselt werden müssen und eine separate Reparatur nicht mehr möglich ist, einseitig zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen sollen.

Denn derartige Entwicklungen dienen in aller Regel der Vereinfachung von Arbeitsvorgängen bei der Reparatur und damit im Versicherungsfall durch die damit verbundene Zeit- und Kostenersparnis auch den Versicherern, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.

Der Versicherer wurde dazu verurteilt, dem Kläger nicht nur die Reparaturkosten abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung, sondern auch seine Anwaltskosten zu ersetzen. (verpd)

Siehe auch: KFZ und Autoversicherung beim Versicherungsmakler

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