24. April 2009
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Versicherungen -
Sachversicherung
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Haftpflicht und Schadenersatzansprüchen
Ist ein Gebäudeversicherer schadensersatzpflichtig, wenn die Reparatur eines Wasserschadens durch ein vom Versicherer empfohlenes Handwerksunternehmen mangelhaft ist?
Wenn der Handwerker pfuscht
Bei der Regulierung eines Wasserschadens im Rahmen der Wohngebäudeversicherung muss die Versicherung lediglich die eingetretenen Schäden regulieren beziehungsweise die Reparaturkosten erstatten. Da keine Naturalrestitution vorgesehen ist, schuldet sie keine mangelfreie Ausführung und muss nicht für Schäden einstehen, die von Dritten im Zuge der Reparatur verursacht werden.
Mit dieser Argumentation hat das Landgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 29. Juli 2008 die Klage eines Versicherten gegen seine Wohngebäudeversicherung abgewiesen (Az.: 11 O 450/07). Siehe auch: Versicherungen für Handel, Handwerk und Gewerbe
Fehlerhafte Reparatur
Der geflieste Keller eines Wohnhauses war durch einen Wasserschaden so stark durchfeuchtet worden, dass der Estrich ausgetrocknet werden musste.
Der Schadenregulierer der Versicherung empfahl bei der Besichtigung des Schadens eine bestimmte Handwerksfirma, die dann auch von dem Versicherten mit der Behebung des Schadens beauftragt wurde.
Anschließend war zwar der Keller wieder trocken, dafür waren in den Kreuzfugen zwischen den Platten diverse Bohrlöcher nicht zu übersehen.
Regulierung von Folgeschaden
Der Kläger vertrat nun die Ansicht, die Handwerksfirma sei ihm von seinem Versicherer nicht nur unverbindlich empfohlen, sondern zwingend vorgeschrieben worden. Dies sei einem direkten Auftrag durch die Versicherung gleichzustellen. Deshalb müsse sie für die fehlerhafte Arbeit einstehen.
Dieser Auffassung schloss sich weder die Versicherung noch das Gericht an. Schäden durch Dritte, die Gewährleistungsansprüche begründen, seien nicht Teil des Versicherungsschutzes.
Der Kläger habe vielmehr selbst einen rechtsgültigen Vertrag mit dem Handwerker geschlossen, so dass er sich mit Schadenersatzansprüchen direkt an ihn wenden muss.
Die Empfehlung einer Firma von Seiten des Versicherers führe noch nicht zu einer Haftung, selbst wenn dies vor dem Hintergrund geschehen ist, dass die Reparatur möglichst kostengünstig ausgeführt werden sollte. (verpd)
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