01. Mai 2009
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Versicherungen -
Finanzen
Infobrief 18/2009
Das Wichtigste rund um die Erbschaftssteuerreform
Nachdem Bundespräsident Horst Köhler das Gesetz zur Reform der Erbschaftssteuer in den Weihnachtstagen unterzeichnet hat, ist dieses am 01.01.2009 in Kraft getreten.
Die Deutschen vererben oder verschenken im Jahr eine Summe von ca. 130 Mrd. €. Davon wird wegen der Freibeträge nur ein Zehntel besteuert. Insgesamt betragen die Einnahmen des Staates aus der Erbschaftssteuer ca. 4,5 Mrd. € im Jahr.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Dr. Thomas Mronz von der Kanzlei F.E.L.S, Bayreuth, zeigt das Wichtigste rund um die Erbschaftsteuerreform auf und erläutert, wer die Gewinner und Verlierer dieser Reform sind.
Die Gewinner der Erbschaftsteuerreform
Die Gewinner der Erbschaftsteuerreform sind Ehegatten, Kinder und Enkel des Erblassers. So können Ehegatten künftig 500.000,00 € steuerfrei erben (bisher 307.000,00 €). Für Kinder des Erblassers beträgt der Steuerfreibetrag 400.000,00 € (bisher 205.000,00 €). Für Enkelkinder erhöht sich der Freibetrag auf 200.000,00 € (bisher 51.200,00 €).
Die Verlierer der Erbschaftsteuerreform
Auf alle anderen Verwandten, so auch auf Geschwister, Nichten und Neffen kommen höhere Belastungen zu. Sie müssen künftig jeden geerbten Betrag, der über den Freibetrag von 20.000,00 € hinausgeht, zu 30 % versteuern. Diese Regelung gilt auch für nicht verheiratete Partner.
Was gilt für eingetragene Lebenspartner?
Eingetragene Lebenspartner können – wie Ehegatten – 500.000,00 € (bisher 5.200,00 €) steuerfrei erwerben. Damit hat sich der Freibetrag für eingetragene Lebenspartner fast „verhundertfacht“. Für das Erbe, das über den Freibetrag hinausgeht, fällt aber eine deutlich höhere Erbschaftssteuer als bei Ehegatten an, da eingetragene Lebenspartner wie weiter entfernte Verwandte in die Steuerklasse III eingestuft werden.
Was gilt für vererbtes Wohneigentum?
Das Erbe von selbst genutztem Wohneigentum bleibt für den überlebenden Ehepartner steuerfrei, wenn er in die Immobilie selbst einzieht und mindestens 10 Jahre dort wohnt. Für Kinder gilt die zusätzliche Einschränkung, dass die Wohnfläche 200 qm nicht überschreiten darf. Wenn bei Kindern die Wohnung größer ist, muss der darüber hinausgehende Wertanteil versteuert werden, soweit er nicht durch die normalen Freibeträge abgedeckt ist.
Häuser und Wohnungen werden künftig mit ihrem tatsächlichen Wert zur Erbschaftssteuer herangezogen. Somit endet die Sonderstellung von Immobilien, die bisher nur mit rund der Hälfte ihres Wertes veranschlagt worden sind. Bei vermieteten Immobilien wird ein Abschlag von 10 % vom Verkehrswert vorgenommen.
Was gilt für Erben von Familienbetrieben?
Wenn Firmenerben den Betrieb über 10 Jahre bei konstanter Lohnsumme weiterführen, bleibt die Erbschaft steuerfrei. Führt der Erbe die Firma nur 7 Jahre weiter, muss er anschließend 15 % Steuern auf das Betriebsvermögen bezahlen, wenn in dem 7-Jahres-Zeitraum mindestens das 6,5 fache der jährlichen Lohnsumme gezahlt wird. Wenn der Betrieb vor Ablauf der 7-Jahres-Frist abgegeben wird, fällt die Steuer anteilig an.
Wahlrecht zwischen dem alten und dem neuen Recht
Im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2008 kann der Erbe zwischen der Anwendung des alten Erbschaftssteuerrecht und des neuen Rechts wählen. Das Wahlrecht erstreckt sich jedoch nicht auf die neuen, höheren Freibeträge. In einzelnen Konstellationen kann es sinnvoll sein, einen Antrag auf Besteuerung nach dem alten Recht zu wählen.
Bei der Nachlassgestaltung sowie der Lebzeiten Übertragung von Vermögen müssen die Regelungen zur Erbschaft- und Schenkungssteuer dringend beachtet werden. Es empfiehlt sich daher, bei Gestaltungen der Vermögensnachfolge rechtlichen Rat einzuholen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
Mit freundlicher Genehmigung von: Kanzlei F.E.L.S. Marthastraße 16, 90482 Nürnberg,
Telefon: 0911/37 657-0, Telefax: 0911/37 657–199, Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
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