11. Mai 2009
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Versicherungen -
Vorsorge
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Härtefall und die Altersvorsorge.
Selbständigen müssen nicht zwangsläufig ihre Altersvorsorge auflösen um Hartz IV zu bekommen. So kann die Verwertung der Altersvorsorge auch ein Härtefall sein.
Mit seinem Urteil hat das Bundessozialgericht
(BSG) am 07. Mai 2009 die Rechte der Selbständigen gestärkt. (Aktenzeichen: 14 AS 35/08R) Damit ist erstmals klargestellt, dass Selbstständige nach dem Verlust ihrer Firma, nicht zwingend die Lebensversicherung veräußern muss.
Jobcenter stellen sich stur
bei der Auszahlung von ALG II
Das Argument der Jobcenter, die Lebensversicherungen müssen erst aufgelöst werden und damit der Lebensunterhalt bestritten werden bevor ein Anspruch auf Hartz IV bestünde.
Klage bis zum obersten Bundessozialgericht
Eine 59 jährige Frau, die geklagt hatte bekam vor Gericht recht. Sie war jahrelang selbständig und hatte für ihre Altersvorsorge ein angespartes Guthaben in Höhe von ca. 80.000 €. Aus der gesetzlichen Rentenversicherung würde sie ca. 260 €. erhalten. Da die Frau auch noch durch eine Krebserkrankung zu 50 Prozent schwerbehindert ist, würde für die Zukunft eine Arbeitsaufnahme eher unwahrscheinlich sein.
Prüfung der Versorgungslücke
Jedem ist bewusst, das die vorzeitige Vertragsauflösung einer Kapitalversicherung mit erheblichen Einbußen verbunden ist. Damit würde der Frau eine Versorgungslücke entstehen, so das Gericht. Es muss also geprüft werden, wenn verschiedene Ereignisse aufeinander treffen, wie die Härtefallregelung für langjährige Selbständige anzuwenden ist.
Hartz IV Ansprüche überprüfen lassen
und nicht alles glauben was die Jobcenter laut Gesetz verweigern. Dieses Urteil zeigt, dass unter bestimmten Umständen, nämlich dann, wenn eine gewisse Kumulation von widrigen Umständen vorliegt die Auslegungen zur Bedürftigkeit, hier Hartz IV, der Härtefall-Prüfung unterliegen kann.
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