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Unterhaltspflichtige müssen zahlen

Das Urteil fiel zu Gunsten der Studentin aus, die gegen ihren leiblichen Vater geklagt hatte. Das Oberlandesgericht Koblenz sah das folgendermaßen.

Unterhaltspflichtige Eltern

müssen die Studiengebühren ihrer Sprösslinge bezahlen, da diese nicht vom Unterhaltsgeld abgerechnet werden können. Oder anders betrachtet, die Studiengebühren stellen einen Mehrbedarf des Studierenden dar.

Siehe auch: 2010 Erhöhung Bafög und Bildungssparen

der Unterhaltspflichtige, hier der Vater

muss also zum normalen Unterhalt die Studiengebühren übernehmen. In dem vorliegenden Fall ging es um Studiengebühren in Höhe von 602 Euro pro Semester. Es ist dem Studierenden nicht zuzumuten von dem laufenden monatlichen Unterhalt die Studiengebühren anzusparen.

Seit Einführung der Studiengelder

kommt es immer wieder zu solchen Streitfällen des unterhaltsrechtlichen Mehrbedarfs und der Verfassungsmäßigkeit der Studiengebühren.

Allerdings keine rückwirkenden Zahlungen

so hat das Oberlandesgericht Koblenz, Aktenzeichen 11 UF 519/08, auch geurteilt, dass die Studiengebühren vor Semesterbeginn eingefordert werden müssen und nicht, wie in diesem Fall, nach dem Semester. Rückwirkend muss der Unterhaltspflichtige also nichts nach zahlen.

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