02. Juni 2009
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Versicherungen -
Finanzen
Unterhaltspflichtige müssen zahlen
Das Urteil fiel zu Gunsten der Studentin aus, die gegen ihren leiblichen Vater geklagt hatte. Das Oberlandesgericht Koblenz sah das folgendermaßen.
Unterhaltspflichtige Eltern
müssen die Studiengebühren ihrer Sprösslinge bezahlen, da diese nicht vom Unterhaltsgeld abgerechnet werden können. Oder anders betrachtet, die Studiengebühren stellen einen Mehrbedarf des Studierenden dar.
Siehe auch: 2010 Erhöhung Bafög und Bildungssparen
der Unterhaltspflichtige, hier der Vater
muss also zum normalen Unterhalt die Studiengebühren übernehmen. In dem vorliegenden Fall ging es um Studiengebühren in Höhe von 602 Euro pro Semester. Es ist dem Studierenden nicht zuzumuten von dem laufenden monatlichen Unterhalt die Studiengebühren anzusparen.
Seit Einführung der Studiengelder
kommt es immer wieder zu solchen Streitfällen des unterhaltsrechtlichen Mehrbedarfs und der Verfassungsmäßigkeit der Studiengebühren.
Allerdings keine rückwirkenden Zahlungen
so hat das Oberlandesgericht Koblenz, Aktenzeichen 11 UF 519/08, auch geurteilt, dass die Studiengebühren vor Semesterbeginn eingefordert werden müssen und nicht, wie in diesem Fall, nach dem Semester. Rückwirkend muss der Unterhaltspflichtige also nichts nach zahlen.
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