03. Juni 2009
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Versicherungen -
Versicherung News
Sozialversicherungsabgaben bei Firmenkauf
Ist der Käufer einer Firma für Sozialversicherung-Abgaben verantwortlich, die sein Vorgänger nicht gezahlt hat?
Wenn einer eine Firma kauft
Käufer einer Firma sind nicht zur Entrichtung von Sozialversicherung-Beiträgen verpflichtet,
die der frühere
Firmeninhaber hätte bezahlen müssen, so das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in einer Entscheidung
vom 13. August 2008 (Az.: L 4 R 366/07).
Der Kläger hatte im Jahr 2002 das Einzelhandelsgeschäft seiner Mutter übernommen. Mit der
Gewerbeanmeldung wurden eine neue Betriebsnummer sowie eine neue Arbeitgeber-Kontonummer
vergeben.
Ausstehende Abgaben
Anlässlich einer Ende 2003 durchgeführten Betriebsprüfung stellte sich heraus, dass die Mutter des
Klägers für die Jahre 1999 und 2000 zu geringe Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hatte.
Die zuständige gesetzliche
Krankenkasse vertrat die Auffassung, dass der neue Betriebsinhaber für die noch offenen Beiträge
haftet und forderte ihn dazu auf, rund 3.500 Euro zu zahlen.
Siehe auch: Wirtschaftsbrief betriebliche Altersvorsorge (bAV) und Soziales
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hatte der Einzelhändler in zweiter Instanz Erfolg.
Anders als das Sozialgericht, das noch zu Gunsten der Krankenkasse entschieden hatte,
vertrat das in Berufung angerufene Landessozialgericht die Auffassung, dass es keine gesetzliche
Grundlage dafür gibt, einen Firmennachfolger für die von seinem Vorgänger nicht oder zu niedrig
abgeführten Sozialversicherung-Beiträge in die Pflicht zu nehmen.
Fehlende Regelung
Die Regelungen in Paragraf 25 HGB (Handelsgesetzbuch), auf welche sich die beklagte
Krankenkasse berief, gelten nach Überzeugung des Gerichts nur für reine Geschäfts-Verbindlichkeiten,
dass heißt für Forderungen, die mit den Betrieb in einem inneren Zusammenhang stehen und dem
zivilrechtlichen Bereich zuzuordnen sind.
Anders als für Steuern und Abgaben, die nach einer ausdrücklichen Regelung in der Abgabenordnung
zu den Geschäftsverbindlichkeiten gemäß Paragraf 25 HGB zählen, gibt es zum Forderungsübergang für
öffentlich-rechtliche Beiträge zur Sozialversicherung keine entsprechende Regelung.
Das Gericht stellte der Beklagten anheim, ihre Forderungen gegenüber der früheren Firmeninhaberin
geltend zu machen. (verpd)
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