04. Juni 2009
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Versicherungen -
Vorsorge
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Honorarkräfte und die Scheinselbständigkeit
Ein leidiges Thema für Unternehmen, auch der Bundesrat hat ein Problem mit der Scheinselbständigkeit seiner "Arbeitskräfte".
Was versteht man unter "Scheinselbständigkeit"?
In den meisten Fällen werden "Arbeitnehmer" welche für den Arbeitgeber weisungsgebunden arbeiten, aber nicht als Angestellte geführt werden als Scheinselbständige bezeichnet. Der Arbeitgeber erspart sich damit die Sozialversicherungsabgaben. Der "Arbeitnehmer" muss also für seine Krankenversicherung, Krankentagegeldversicherung, weil keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung selber aufkommen.
So meinte das auch der Bundesrat
in dem er "Honorarkräfte" im Besucherdienst beschäftigte. Das Sozialgericht Berlin sah das allerdings ganz anders und argumentierte damit, da dieser Besucherdienst eng an die Vorgaben der Arbeitgebers gebunden sei sind es eben keine Selbständigen sondern abhängige Beschäftigte. Damit war die Sachlage geklärt und der Bundesrat muss für seine 15 "Honorarkräfte" im Besucherdienst 15.000 Euro an die Sozialversicherung und Rententräger nach zahlen.
Was bedeutet weisungsgebunden?
der "Arbeitnehmer" kann nicht frei über Zeit und (mehrere) Auftraggeber entscheiden, sondern muss den Anweisungen des Arbeitgebers folge leisten. Da sind Anordnungen wie Arbeitsbeginn, Arbeitsende, bestimmte Fortbildungsmaßnahmen an denen der "Arbeitnehmer" teilnehmen muss, mögliche Dienstkleidung, etc.
Empfehlung
machen Sie sich vorher Sachkundig bei einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht. Viele Arbeitgeber sind erfinderisch wenn es um "freie" Mitarbeiter geht. Bedenken Sie immer, für alle Absicherungen im Krankheitsfall müssen Sie selber Vorsorge treffen. Auch die Rentenversicherung muss von Ihnen selber getragen werden. (Quelle: Rheinische Post) Siehe auch: Versicherung kündigt Makler
Fragen zur Rentenversicherungspflicht beantworten die gerichtlich zugelassenen Rentenberater. Vorsorge mit Sicherheit
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