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Verweigerung der Grundsicherung

Darf einem mittellosen Arbeitssuchenden die Grundsicherung verweigert werden, weil er eine Lebensversicherung hat, auch wenn der Rückkaufswert nicht festgestellt werden kann? Siehe auch: keine Ausnahme bei der Rente mit 67

Klare Verhältnisse in schlechten Zeiten

Wenn ein Arbeitssuchender Grundsicherungsleistungen beantragt, muss er glaubhaft nachweisen, dass er wirklich hilfebedürftig ist. Dafür muss er die Fragen der Behörden und Gerichte beantworten und ermöglichen, dass notwendige Auskünfte von Dritten eingeholt werden. Wenn er so zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnte und es nicht tut, dürfen ihm die Leistungen gestrichen werden.

Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem kürzlich bekannt gewordenen Beschluss festgehalten (Az.: L 19 B 128/08 AS ER).

Nachweis verweigert

Der Arbeitssuchende hatte zunächst mit seiner Freundin und der gemeinsamen Tochter und später alleine Grundsicherungsleistungen nach Sozialgesetzbuch II (SGB II)bekommen.

Als die Behörde erfuhr, dass er über eine Lebensversicherung verfügte, forderte sie ihn auf, die Police und eine aktuelle Bescheinigung über den Rückkaufswert vorzulegen. Als der Mann dem nicht nach kam, strich sie die Leistungen.

Daraufhin zog der Arbeitssuchende vor das Sozialgericht, das ihn ebenfalls aufforderte, diese Unterlagen sowie einen Nachweis über die Abtretung der Lebensversicherung vorzulegen und darzulegen, wovon er in den letzten Monaten gelebt habe.

Der Mann legte danach eine nur teilweise lesbare Abtretungsurkunde und eine allgemeine Auskunft seines Versicherers über garantierte Leistungen vor und gab an, seinen Lebensunterhalt durch Betteln zu bestreiten.

Urkunde abgetreten

Die Versicherungspolice könne er nicht vorlegen, weil sie bei der Sparkasse zur Sicherung eines Kredits hinterlegt sei, welcher der Mutter seiner Tochter gewährt wurde und eine Rückkaufswert-Berechnung habe er nicht bekommen.

Ebenso wie die erste Instanz wies auch das Berufsgericht seine Klage ab. Beide Instanzen vertraten die Auffassung, dass dem Kläger mehr Engagement beim Nachweis zuzumuten sei, ob er tatsächlich hilfebedürftig ist.

Die vorgelegten Dokumente reichten den Gerichten nicht aus, um dies festzustellen, und es wäre aus ihrer Sicht dem Arbeitssuchenden problemlos möglich gewesen, für die erforderliche Klärung des Sachverhalts zu sorgen.

Der Beschluss kann in Volltext auf diesen Internetseiten nachgelesen werde. (verpd)

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