08. Juni 2009
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Versicherungen -
Finanzen
Anrechenbare Leistung, ja oder nein
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Muss sich ein arbeitender Hartz-IV-Empfänger ein vom Arbeitgeber gezahltes Verpflegungsgeld auf seine Leistungen anrechnen lassen?
Siehe auch: "Arbeitslosengeld zwei Empfänger werden nicht observiert"
Streit um Verpflegungsgeld
Zahlt ein Arbeitgeber einem Beschäftigten zusätzlich zu seinem Einkommen ein Verpflegungsgeld, weil er an unterschiedlichen Orten eingesetzt wird, so darf dieses Geld nicht auf Hartz-IV-Leistungen angerechnet werden.
Das hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 26. Juni 2008 entschieden (Az.: S 21 AS 1805/08).
Nicht ausreichendes Einkommen
Der Kläger lebt mit seiner Lebensgefährtin und einem gemeinsamen Sohn in Dresden. Er arbeitet als Monteur und wird von seinem Arbeitgeber sowohl in Deutschland als auch den Niederlanden eingesetzt.
Zusätzlich zu seinem Bruttolohn in Höhe von 1.200 Euro erhält er von seinem Arbeitgeber ein monatliches Verpflegungsgeld in Höhe von etwas mehr als 500 Euro. Auf diese Leistungen sind weder Steuern noch Sozialversicherungsabgaben zu entrichten.
Weil die monatlichen Einkünfte für den Lebensunterhalt der Familie nicht reichten, beantragte der Mann als sogenannte Aufstockungsleistung Arbeitslosengeld II. Diese Leistung wäre ihm auch bewilligt worden, würde er nicht zusätzlich zu seinem Lohn das Verpflegungsgeld erhalten.
Das Leben in der Fremde ist teuer
Die zuständige Arge war nämlich der Meinung, dass die Mehrleistungen auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen sind. Denn schließlich müsste dieses Geld dem Kläger ausreichen, um damit genügend Lebensmittel für sich und seine Familie zu kaufen.
Das sahen die Richter des Dresdener Sozialgerichts anders und gaben der Klage des Familienvaters statt.
Die Richter hielten der Arge vor, dass es deutlich teurer sei, sich fernab vom eigenen Haushalt zu ernähren als am Heimatort. Das Verpflegungsgeld sei daher dazu da, entsprechende Mehraufwendungen auszugleichen.
Keine Anrechnung möglich
Nur deswegen hat der Gesetzgeber die entsprechenden Aufwendungen sowohl von der Steuer als auch von der Sozialversicherungspflicht befreit. Derartige Leistungen dürfen daher auch nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden.
Das Gericht verurteilte die Arge dazu, das Gehalt des Klägers um monatlich rund 340 Euro aufzustocken. (verpd)
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