18. Juni 2009
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Versicherungen -
Vorsorge
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Infobrief 25/2009
Keine Sicherheitsleistung für Renten
Keine Sicherheitsleistung für künftige Rentenanpassungen bei Auflösung eines Konzerns
(BAG, Urteil vom 26.05.2009, 3 AZR 369/07, PM des BAG Nr. 51/09 vom 26.05.2009)
Siehe auch: Kündigung, Finanzen, Newplacement
Nachdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) zuletzt bereits zur Ausgliederung von Rentnergesellschaften und deren materieller Ausstattung Stellung genommen hat (siehe Infobrief 14/2009), befasste es sich nun aktuell mit der Frage, ob Betriebsrentner bei der Auflösung eines Konzerns von der Konzernmutter Sicherheitsleistungen für künftige Rentenanpassungen verlangen kann.
Im zu entscheidenden Fall bezieht der Kläger seit April 1998 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von der H. AG. Diese war eine 100%-ige Tochter der R. AG. Zwischen der R. AG und der H. AG hatte bis 31.12.2004 ein Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag bestanden. Während des Bestehens des Beherrschungsvertrages war das operative Geschäft der Versorgungsschuldnerin ganz überwiegend ausgegliedert und verkauft worden. Die H. AG war zuletzt für mehr als 3.000 Betriebsrentner zuständig und beschäftigte max. 60 Arbeitnehmer.
Nach § 16 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei laufenden Renten alle 3 Jahre eine Anpassung zu prüfen und darüber nach „billigem Ermessen“ zu entscheiden. Dabei sind die Belange des Versorgungsberechtigten und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens abwägen. Die Anpassung hat dabei grundsätzlich in Höhe der Änderung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland zu erfolgen, solange die wirtschaftliche Lage des Unternehmens dies ermöglicht. Gegebenenfalls greift auch eine Maximierung durch die Nettolohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen im Unternehmen.
Der Kläger wollte die R. AG auf Sicherheitsleistung für künftige Rentenanpassungen nach § 16
BetrAVG in Anspruch nehmen. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos, die Revision lehnte das BAG ab.
Wird ein zwischen der Konzernmutter (R. AG) und der Versorgungsschuldnerin (H. AG) bestehender Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag beendet, so kann der Versorgungsgläubiger von der Konzernmutter nicht nach § 303 AktG Sicherheit für künftige Rentenanpassungen nach § 16 BetrAVG verlangen. Zwar ist der Anspruch auf Anpassungsprüfung und Anpassungsentscheidung sicherungsfähig i.S.d. § 303 AktG, allerdings fehlt es im vorliegenden Fall an einem Sicherungsinteresse des Versorgungsgläubigers.
Sowohl dann, wenn die Versorgungsschuldnerin zu Recht die Anpassung nach § 16 BetrAVG verweigert, als auch dann, wenn ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung nach § 16 BetrAVG zulässt, besteht kein Bedürfnis für eine Sicherheitsleistung.
Führen gesellschaftliche Veränderungen dazu, dass die für eine Betriebsrentenanpassung erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Versorgungsschuldnerin beeinträchtigt wird oder entfällt, so kommen Schadensersatzansprüche der Versorgungsgläubiger gegenüber der Konzernmutter in Betracht. Der Schutzzweck der §§ 4 und 16 BetrAVG erfordert keine erweiternde Auslegung des § 303 AktG. Die Klage auf Sicherheitsleistung war mangels Sicherungsbedürfnisses unbegründet. Schadensersatzansprüche sind im vorliegenden Fall nicht eingeklagt.
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