16. Juli 2009
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Versicherungen -
Vorsorge
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Infobrief 29/2009
Unterstützungskassen und BilMoG
Auswirkungen
des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) auf Unterstützungskassen.
Aufgrund des Passivierungswahlrechts nach Art. 28 Abs. 1 S. 2 EGHGB, nach dem für eine mittelbare Verpflichtung aus einer Versorgungszusage handelsrechtlich keine Rückstellung gebildet werden muss, ist die Unterstützungskasse einer der bilanzneutrale Durchführungsweg der betrieblichen
Altersversorgung. Daran ändert auch die Verabschiedung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes nichts.
Ziel des ab 2010 geltenden BilMoG (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) ist es, eine moderne Bilanzierungsgrundlage zu schaffen, mit der das deutsche Bilanzrecht an die internationalen Rechnungslegungsgepflogenheiten angepasst wird. Im Vordergrund der Reform steht dabei eine Deregulierung und Kostensenkung, insbesondere für die kleinen und mittelständischen Unternehmen.
Das handelsrechtliche Passivierungswahlrechts nach Art. 28 Abs. 1 S. 2 EGHGB für mittelbare Versorgungszusagen impliziert weiterhin ein steuerrechtliches Passivierungsverbot, sodass sich für Unterstützungskassenzusagen aus dem BilMoG keine Auswirkungen auf die Steuerbilanz ergeben. Die Bildung von Pensionsrückstellungen für steuerliche Zwecke bleibt ausgeschlossen. Der Betriebsausgabenabzug bei Verpflichtungen über eine Unterstützungskasse richtet sich weiterhin ausschließlich nach § 4d EStG.
Kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse
Regelmäßig werden im Bereich der rückgedeckten Unterstützungskasse beitragsorientierte Leistungszusagen i.S.d. § 1 Abs.2 Nr. 1 BetrAVG erteilt. Um eine vollständige Kongruenz der Rückdeckung zu erreichen, wird genau die Leistung für den Versorgungsfall zugesagt, die sich aus der abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung inklusive der entstehenden Überschüsse ergeben. In dieser Konstellation kann es i.d.R. zu keinen Unterdeckungen kommen, sodass sich der Ausweis eines Fehlbetrages im Bilanzanhang grundsätzlich erübrigt.
Pauschal dotierte Unterstützungskasse
Die durch den § 4d EStG bedingte Anschubfinanzierung (= Begrenzung der steuerlich abzugsfähigen Zuwendung auf maximal zwei Jahresaltersrenten) in der pauschal dotierten Unterstützungskasse kann grundsätzlich zu einer Unterdeckung der Versorgungsverpflichtungen führen.
Wenn eine Unterdeckung besteht, ist insbesondere für Kapitalgesellschaften bereits jetzt schon handelsrechtlich ein Ausweis des Lastwertes (= Differenz zwischen dem Teilwert der Versorgungsverpflichtungen und der vorhandenen Finanzierung) im Anhang der Bilanz notwendig. Üblicherweise wird die nach Art. 28 Abs. 1 S. 2 EGHGB auszuweisende Unterdeckung auf Basis einer handelsrechtlich Pensionsrückstellung (bislang i.d.R. analog zu § 6a EStG) ermittelt.
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