23. Juli 2009
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Versicherungen -
Finanzen
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VBL, Versorgung der Bund und Länder, VBL
Streit gab es aus der Umlagezahlung des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt der Bund und Länder über die Anrechnung auf den Arbeitslohn.
Bundesfinanzhof hat entschieden
Die Entscheidung wurde gestern veröffentlicht. (7 Mai 2009, Aktenzeichen: VI R 8/07) Damit hat der Bundesfinanzhof (BFH) klar gestellt, dass die Versorgungszusage als Arbeitslohn gewertet wird und somit auch lohnsteuerpflichtig ist.
Auszug BFH aus der Begründung
"Bundesfinanzhof"
1. Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL, die dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen die VBL verschaffen, führen im Zeitpunkt ihrer Zahlung zu Arbeitslohn.
2. Für den Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherungsfall bei dem begünstigten Arbeitnehmer überhaupt eintritt und welche Leistungen dieser letztlich erhält.
3. Als Arbeitslohn anzusehende Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL sind weder nach § 3 Nr. 62 EStG noch nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Nr. 62, § 3 Nr. 63 Urteil vom 7. Mai 2009 VI R 8/07
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 11. Januar 2007 11 K 307/06 (EFG 2007, 1073)"
(Quelle: Bundesfinanzhof)
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