23. Juli 2009
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Versicherungen -
Finanzen
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Infobrief 30/2009
Dienstwagen im Fokus der Steuer
Private Nutzung eines Dienstwagens durch den Gesellschaftergeschäftsführer – Arbeitslohn oder verdeckte Gewinnausschüttung
(Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) vom 23.04.2009, Az. VI. R 81/06)
Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft steht regelmäßig im Fokus der steuerrechtlichen Betrachtung. Soweit eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer Vermögensvorteile gewährt, ist regelmäßig zu prüfen, ob es sich dabei um Arbeitslohn oder um verdeckte Gewinnausschüttungen gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG handelt.
Mit Urteil vom 23.04.2009 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zu dessen Arbeitslohn zählt.
Dem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine GmbH ihrem alleinvertretungsberechtigten, beherrschenden Geschäftsführer ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stellte. Nach den Regelungen in seinem Anstellungsvertrag durfte der Geschäftsführer diesen PKW auch privat nutzen. Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung ließ das Finanzamt gegen die GmbH wegen des geldwerten Vorteils aus der Überlassung des Firmenfahrzeugs an den Gesellschafter-Geschäftsführer einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer nebst Annexsteuern. Die Höhe des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung wurde dabei mit 1% des Bruttolistenpreises für jeden Monat sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für jeden Monat mit 0,03% des Bruttolistenpreises für jeden Kilometer berechnet.
Die Klage der Gesellschaft gegen den vom Finanzamt erlassenen Haftungsbescheid blieb in allen Instanzen erfolglos.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofes ist der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als Arbeitnehmer von § 1 Abs. 2 LStDV anzusehen. Dabei komme es, anders als im Sozialversicherungsrecht, nicht darauf an, in welchem Verhältnis der Gesellschafter-Geschäftsführer an der GmbH beteiligt ist. Dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht liege insoweit der Gedanke der sozialen Schutzbedürftigkeit zugrunde, ein Regelungszweck, der dem Steuerrecht hingegen fremd sei.
Zum Arbeitslohn des Gesellschafter-Geschäftsführers gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle geldwerten Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Auch die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führe zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Lohnzufluss. Der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe der Vorteilsgewährung komme im Streitfall schon deswegen nicht in Betracht, da die private Nutzung des Dienstwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer in dessen Anstellungsvertrag ausdrücklich gestattet gewesen sei.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung sei lediglich in Fällen anzusetzen, in denen ein Gesellschafter-Geschäftsführer den Betriebs-PKW ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke nutze. Der BFH begründet seine Ansicht damit, dass ein Vorteil, den der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers erlangt, nicht für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werde und damit nicht zum Arbeitslohn nach § 19 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG zähle.
Allerdings liege auch bei einer nachhaltigen „vertragswidrigen“ privaten Nutzung eines betrieblichen PKW durch den anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer der Schluss nahe, dass die Nutzungsbeschränkung oder das Nutzungsverbot nicht ernstlich gemeint seien, sondern lediglich „auf dem Papier stehen“. Üblicherweise dulde der Arbeitgeber eine unbefugte Nutzung des Betriebs-PKW durch den Arbeitnehmer nicht. Unterbindet aber der Arbeitgeber gerade diese unbefugte Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht, könne dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein.
Die Zuordnung, als Arbeitslohn oder verdeckte Gewinnausschüttung bedürfe dann der wertenden Betrachtung aller Gesamtumstände des Einzelfalls. Dabei sei auch immer zu berücksichtigen, dass die „vertragswidrige“ Privatnutzung auf einer vom schriftlich vereinbarten abweichenden, mündlich oder konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung oder Überlassungsvereinbarung beruhen könne, und damit im Arbeitsverhältnis wurzeln könne.
Soweit eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer in der täglichen Praxis Vermögensvorteile gewährt, sei es in Form einer Dienstwagennutzung oder beispielsweise auch in Form einer betrieblichen Altersversorgung sind dabei stets die steuerrechtlichen Vorgaben bzw. Restriktionen zu beachten. Gerne stehen wir Ihnen bei konkreten Anfragen dazu mit einem Team aus Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Diplom-Mathematikern zur Beratung zur Verfügung.
Mit freundlicher Genehmigung für das Dübbert & Partner Versicherungsmakler-Netzwerk zur Veröffentlichung zu Verfügung gestellt von:
Kanzlei F.E.L.S. Marthastraße 16, 90482 Nürnberg
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