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Eingetragene Lebensgemeinschaften

Wer Pflichten hat, der muss auch Rechte haben, so könnte die Urteilsverkündigungen zusammen gefasst werden. Verankert im Antidiskriminierung-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft (2000/78/EG)

Pflichten der eingetragenen Lebensgemeinschaften

Gleichgeschlechtliche, eingetragene Lebensgemeinschaften unterscheiden sich nicht von denen der heterosexuellen Ehepaare. Die Partner sind gegenseitig unterhaltspflichtig. Somit befinden sich die gleichgeschlechtlichen Partner in der gleichen Situation und somit gleichgestellt, urteilten die Richter. Siehe auch: Hinterbliebenversorgung, eingetragene Partnerschaften

Rechte der eingetragenen Partnerschaft

Anspruch auf Witwer-Rente und Witwen-Rente. Es dürfe keine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung der Partnerschaft geben. So die Richter weiter. Geregelt ist das im Lebenspartnerschaftsgesetz

Der Kläger

zog vor Gericht, da ihm der Dienstherr (der Partner war Beamter) die Witwer-Versorgung verweigert hatte. Das Verwaltungsgericht Stuttgart (Akz.: vom 16.07.2009, 4K 2711/08) urteiltet wie zuvor schon das Bundesarbeitsgericht (Akz.: vom 14.01.2009, 3 AZR 20/07) das eingetragene Lebenspartnerschaften gleich der klassischen Ehe zu behandeln sei und somit im Zuge der Gleichbehandlung dem Hinterbliebenen Partner eine Hinterbliebenenrente aus der betrieblichen Altersvorsorge zustehe. (Quelle: Versicherungsjournal 17.08.2009)  

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