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Infobrief 37/2009

Autoren: Kanzlei F.E.L.S., alle weiteren Publikationen auf unserer Homepage.

Steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen

zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1.1.2010

Am 22. Juli 2009 wurde mit Verkündung des Bürgerentlastungsgesetzes u. a. auch dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 Rechnung getragen. Der Beschluss erklärte die gegenwärtige Rechtslage zur Berücksichtigung von Beiträgen zu Kranken- und Pflegeversicherungen im Rahmen der Einkommensteuer für verfassungswidrig und verpflichtete den Gesetzgeber, eine zum 1. Januar 2010 in Kraft tretende Neuregelung zu schaffen (BVerfG vom 13.02.2008 – 2 BvL 1/06).

Siehe auch: Beitragsbemessungsgrenze 2010

Derzeit können privat und gesetzlich

Versicherte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit den weiteren sog. sonstigen Vorsorgeaufwendungen (z. Bsp. Beiträge zur Arbeitslosen-, Unfall- oder Haftpflichtversicherung) als Sonderausgaben einkommensteuerlich geltend machen. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG i. V. m. § 10 Abs. 4 EStG ist der Abzug allerdings nur in stark eingeschränktem Umfang möglich. Selbständige können von diesen Beiträgen höchstens 2.400 €, Arbeitnehmer und Beamte maximal 1.500 € als sonstige Vorsorgeaufwendungen ansetzen.

Gegenstand der künftig geltenden Regelung

müsse es nun sein, das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums auf eine Mindestversicherung gegen die Risiken eines Krankheits- bzw. Pflegefalls auszuweiten (BVerfG vom 13.02.2008 – 2 BvL 1/06). Eine Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ist damit nicht mehr zulässig, soweit es sich um Beiträge für eine Grundversorgung handelt. Die Umsetzung durch den Gesetzgeber im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes sieht dazu eine Aufteilung der sonstigen Vorsorgeaufwendungen und eine zweistufige Prüfung vor.

Künftig ist zunächst zwischen den Beiträgen

zur Kranken- und Pflegeversicherung und den weiteren Versicherungsbeiträgen zu unterscheiden. In voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar sind in jedem Fall die Beiträge zur Pflegeversicherung und zur Basiskrankenversicherung. Zu diesem Basiskrankenversicherungsschutz sind die geleisteten Beiträge zu zählen, die bzgl. Art, Umfang und Höhe den gesetzlichen Pflichtleistungen nach SGB V entsprechen. Aufwendungen für Zusatzleistungen (z. Bsp. Chefarztbehandlung oder Einzelbettzimmer) gehören zu den weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen und können dann evtl. im folgenden Schritt als Solche berücksichtigt werden.

Es gilt nun zu prüfen,

inwieweit die übrigen sonstigen Vorsorgeaufwendungen noch als Sonderausgaben zum Abzug gebracht werden können. Ein Ansatz ist nur dann möglich, wenn die neu festgelegten Höchstbeträge von 1.900 € bzw. 2.800 € von den Beiträgen zur Pflegeversicherung und Basiskrankenversicherung noch nicht voll ausgeschöpft sind. Übersteigen die Beiträge jedoch die jeweiligen Höchstgrenzen, entfällt ein Abzug weiterer sonstiger Vorsorgeaufwendungen. Darüber hinaus wird durch das Finanzamt eine Günstigerprüfung durchgeführt, nach der sämtliche Vorsorgeaufwendungen in den Grenzen der bis 2004 geltenden Höchstbeträge angesetzt werden, wenn dies gegenüber der Neuregelung vorteilhaft sein sollte.

Als Fazit bleibt festzuhalten,

dass ab dem 1. Januar 2010 Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung künftig in vollem Umfang als Sonderausgaben die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindern. Die Anhebung der Höchstgrenzen um 400 € auf 1.900 € bzw. 2.800 € hat darauf keinen Einfluss. Sie verfolgt vielmehr den Zweck, auch Geringverdiener von den verbesserten Abzugsmöglichkeiten sonstiger Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG profitieren zu lassen.

Mit freundlicher Genehmigung zur Veröffentlichung: Kanzlei F.E.L.S. Marthastraße 16, 90482 Nürnberg für

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