09. Oktober 2009
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Versicherungen -
Finanzen
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Autoren: Kanzlei F.E.L.S.
Infobrief 41/2009
Rechengrößen 2010 in den Sozialversicherungen
Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2010.
Im Zuge des jährlichen Verordnungsverfahrens hat das Bundeskabinett die Verordnung über die Sozialversicherungswerte 2010 beschlossen, wonach die Beitragsbemessungsgrenzen um rund 2 Prozent steigen. Nur die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus.
Am Freitag, 27.11.12009 hat der Bundesrat die neuen Beitragsbemessungsgrenzen für 2010 bestätigt. (Bundesratsdrucksachen 752/09 und 752/09(B))
Siehe auch: wichtige steuerliche veränderungen 2010
Zugrunde liegt den Sozialversicherungsrechengrößen 2010
die Einkommensentwicklung in 2008, die in den alten Bundesländern 2,25 Prozent und in den neuen Bundesländern 2,11 Prozent betrug. Die Fortschreibung der bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung basiert demgegenüber auf einer Einkommensentwicklung für das gesamte Bundesgebiet im Jahr 2008 in Höhe von 2,25 Prozent. Maßgeblich für die Ermittlung der Einkommensentwicklung ist die Veränderung der Bruttogehälter pro Arbeitnehmer, wobei „Zusatzjobs“ nicht mit einbezogen werden.
Die Bezugsgröße
die für zahlreiche Werte in der Sozialversicherung bedeutsam ist, wird in den alten Bundesländern von 2.520 € / Monat im Jahr 2009 auf 2.555 € / Monat und in den neuen Bundesländern von 2.135 € / Monat auf 2.170 € / Monat angehoben.
Die Versicherungspflichtgrenze
in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) wird für das Jahr 2010 auf 49.950 € festgelegt (2009: 48.600 €). Bei Arbeitnehmern, die am 31.12.02 infolge der damals geltenden Regelungen wegen des Überschreitens des Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, steigt selbige für 2010 auf 45.000 € (2009: 44.100 €). Unabhängig von der Versicherungspflichtgrenze beträgt die Beitragsbemessungsgrenze für 2010 für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung 45.000 € jährlich bzw. 3.750 € monatlich, was gegenüber 2009 eine Erhöhung von 75 € monatlich bedeutet.
Die Beitragsbemessungsgrenze
für die allgemeine Rentenversicherung wird für das Jahr 2010 um 100 Euro auf 5.500 € (West) und 4.650 € (Ost) steigen.
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West |
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Ost |
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Monat |
Jahr |
Monat |
Jahr |
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Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung |
5.500,00 EUR |
66.000,00 EUR |
4.650,00 EUR |
55.800,00 EUR |
|
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung |
6.800,00 EUR |
81.600,00 EUR |
5.700,00 EUR |
68.400,00 EUR |
|
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung |
5.500,00 EUR |
66.000,00 EUR |
4.650,00 EUR |
55.800,00 EUR |
|
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung |
4.162,50 EUR |
49.950,00 EUR |
4.162,50 EUR |
49.950,00 EUR |
|
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung |
3.750,00 EUR |
45.000,00 EUR |
3.750,00 EUR |
45.000,00 EUR |
|
Bezugsgröße in der Sozialversicherung |
2.555,00 EUR |
30.660,00 EUR |
2.170,00 EUR |
26.040,00 EUR |
|
Vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung |
32.003,00 EUR |
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Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Vorläufige Sozialversicherungsrechengrößen
(vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates. Der Bundesrat hat diese Rechengrößen bestätigt):
Grade die Veränderung der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung wirkt sich auch auf die bAV aus, beispielsweise im Hinblick auf die steuerliche Behandlung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung gemäß § 3 Nr. 63 EStG, da die Steuerfreiheit insoweit auf 4 Prozent der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung begrenzt ist.
Für konkrete Anfragen, sowie für die Beratung im Einzelfall stehen wir Ihnen jederzeit gerne mit einem Team aus Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Dipl.-Mathematikern zur Beratung aller Aspekte der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung.
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