16. Oktober 2009
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Versicherungen -
Finanzen
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Autoren: Kanzlei F.E.L.S. alle Infobriefe der Kanzlei F.E.L.S.
Infobrief 42/2009
Auch Freiberufler können Verbraucher sein
so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 30.09.2009 hat der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der u. a. für das Kaufrecht zuständig ist, entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine natürliche Person, die nicht nur als Verbraucher, sondern als auch selbstständiger Freiberufler am Rechtsverkehr teilnimmt, als Verbraucher im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen ist (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.09.2009, Az.: VIII ZR 7/09).
Die Frage, ob eine Person
als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB anzusehen ist, ist für eine Vielzahl von Sonderrechten entscheidend. Beispielsweise kann gegenüber einem Verbraucher die Gewährleistungsfrist bei neu hergestellten Sachen nicht unter zwei Jahre abgekürzt werden, während dies bei einem Kauf durch eine gewerblich tätige Person möglich ist. Verbraucher haben darüber hinaus beispielsweise bei Bestellungen im Internet ein besonderes Widerrufsrecht, das Gewerbetreibenden nicht zusteht.
In dem hier vorliegendem Fall bestellte eine Rechtsanwältin u. a. drei Lampen per Internet zu einem Gesamtpreis von 766,00 €. Als Liefer- und Rechnungsadresse gab die Rechtsanwältin ihren eigenen Namen ohne Berufsbezeichnung, jedoch die Anschrift der Kanzlei an, bei der sie tätig war.
Sechs Wochen nach dem Kauf widerrief
die Rechtsanwältin den Kaufvertrag und argumentierte, ihr stünde ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte
gem. § 355 Abs. 1, § 312 d) Abs. 1, § 312 b) Abs. 1 BGB zu.
Hierüber sei sie von dem Internethändler nicht ordnungsgemäß belehrt worden, sodass sie nach wie vor das Recht habe, von dem Kaufvertrag durch schlichte Erklärung zurückzutreten.
Die Rechtsanwältin erhob nun Klage
auf Rückzahlung des Kaufpreises von 766,00 €. Das Amtsgericht Hamburg gab der Klage der Rechtsanwältin statt. Die durch den Internethändler eingelegte Berufung vor dem Landgericht Hamburg hatte Erfolg. Nunmehr musste sich der BGH mit dieser Rechtsfrage auseinandersetzen.
Der BGH hat nunmehr entschieden
dass für die Frage der Eigenschaft als Verbraucher nunmehr im Zweifel die Verbrauchereigenschaft anzunehmen ist. Laut Bundesgerichtshof sei ein rechtsgeschäftliches Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit der Person zuzuordnen ist. Dies sei – so der Bundesgerichtshof – immer dann der Fall, wenn das konkrete infrage stehende Geschäft eindeutig der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzuordnen ist. Entscheidend sei, ob die unternehmerische Tätigkeit gegenüber dem Vertragspartner von dem Käufer eindeutig nach außen gestellt wird.
Dies war in dem vom Bundesgerichtshof
entschiedenen Fall nicht gegeben, sodass der Bundesgerichtshof letztendlich der Klage statt gab und das Rechtsgeschäft der Rechtsanwältin – da sie die Lampen für den privaten Haushalt gekauft hatte – als Verbrauchergeschäft eingruppierte. Trotz Angabe der Kanzleianschrift als Lieferadresse ordnete der Bundgerichthof das Geschäft der Rechtsanwältin den privaten Rechtsgeschäften zu und gestand ihr somit ein Widerrufsrecht zu.
Das Urteil des BGH zeigt nunmehr auf
dass im Zweifelsfalle ein Rechtsgeschäft einer natürlichen Person, die auch selbstständig freiberuflich tätig ist, im Zweifelsfalle ein Verbrauchergeschäft ist und nur bei eindeutigem Bezug zum gewerblichen Geschäft oder freiberuflichen Geschäft des Käufers nicht mehr als Verbrauchergeschäft anzusehen ist.
Für konkrete Anfragen sowie für eine Beratung im Einzelfall stehen wir Ihnen jederzeit gerne mit einem Team aus Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Dipl.-Mathematikern zur Beratung aller Aspekte des Verbrauchsgüterkaufes zur Verfügung.
Mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei F.E.L.S. zur Veröffentlichung für DAS Netzwerk freigegeben.
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