23. Oktober 2009
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Versicherungen -
Vorsorge
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Gleichbehandlung auch im öffentlichen Dienst
Die Versorgung der Bund und Länder, kurz VBL genannt, muss nun auch mit dem Karlsruher Richterspruch (Bundesverfassungsgericht) die Hinterbliebenenversorgung der Gleichgeschlechtlichen eingetragenen Partnerschaften erfüllen.
Siehe auch: eine kirchliche Trauung alleine reicht nicht
Hinterbliebene Lebenspartner
Rückwirkend zum 01.01.2005 wird es also auch für die Hinterbliebenen Partner aus eingetragenen Lebenspartnerschaften eine Hinterbliebenenrente aus der Versorgung der Bund und Länder geben. Die VBL ist eng an die gesetzliche Rente gekoppelt. Aus dieser Sicht kann nicht mit zweierlei Maß gemessen werden. Bislang hatte sich der öffentliche Dienst dabei ausgegrenzt. Karlsruhe hat nun die Weichen neu gestellt. Die Begründung dazu stützt sich auch auf die gegenseitige Unterhaltspflicht und die rechtliche Verantwortung der eingetragenen Partnerschaften.
Der Schutz der Ehe und Familie
und eine eingetragene Lebenspartnerschaft zeichnen im allgemeinen keine Unterschiede mehr auf. Die Versorgung und Betreuung der Kinder stellt keinen ausreichenden Grund für unterschiedliche Behandlung mehr dar. Zumal weibliche eingetragene Partnerschaften ebenfalls mit Kindern Verantwortung übernehmen. Schließlich ist nicht jeder Ehe auf Kinder ausgerichtet. Somit "genießt" die Ehe im klassischen Sinne keinen verfassungsrechtlichen Schutz über einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Siehe auch: VBL, kein rundum Sorglospaket mehr
Gleichbehandlungsgebot im öffentlichen Dienst
wie es im Grundgesetz verankert ist, dem habe sich auch die VBL als Anstalt des öffentlichen Rechts zu beugen. Aus diesem Grund muss auch der öffentliche Dienst, somit die Versorgung der Bund und Länder die Hinterbliebenenversorgung an den überlebenden Partner zahlen.
Siehe auch: wann bekomme ich Witwenrente, Witwerrente, Hinterbliebenenrente
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