10. November 2009
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Finanzen
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DAS Netzwerk Duebbert & Partner, Kontaktformular, Fachbereiche,
Das ändert sich für die Steuerzahler 2010
Autor: D. E. Dübbert
2010 ändert sich steuerlich so manches für Arbeitnehmer, Selbständige, Ehepaare und Rentner. Für berufstätige Ehepaare kann die neue Lohnsteuerklassenkombination interessant sein. (siehe letzter Absatz) DAS Netzwerk Dübbert & Partner gibt Ihnen einen Überblick zu den wichtigsten steuerlichen Veränderungen für 2010. Zu allen Ihren Fragen stehen Ihnen die Experten aus den Fachbereichen gerne zur Verfügung.
Siehe auch: Vereinsgelder sicher vor der Steuer anlegen
DAS Dübbert & Partner Netzwerk
Besteht aus Spezialisten der jeweiligen Fachbereiche für Versicherungen, Finanzdienstleistung und artverwandte Berufe, welche sich im Netzwerk zusammengeschlossen haben.
Unsere Mandanten und Interessenten schätzen die ganzheitliche Betreuung durch die Experten aus den jeweiligen Fachgebieten. Versicherungsmakler für den Privatkunden, für den Firmeninhaber und Unternehmer, für den Existenzgründer. Fördermittelrecherche, Finanzierungsspezialisten für Gewerbe und Firmen.
PKV-Fachmann, Ruhestandsplaner, zertifizierte Rentenberater mit Zulassung zu den Sozialgerichten. Investmentberater, Experten der betrieblichen Altersvorsorge, Immobilienberater. Finanzmakler, Rechtsanwälte aller Fachrichtungen, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Stiftungsberater, Notare. NewPlacement – OutPlacement – Karriere-Coaching.
Ihre Fragen übermitteln Sie uns bitte per Kontaktformular.
Der Grundfreibetrag
Also der Betrag für den keine Steuern anfallen, erhöht sich 2010 von 7.834 Euro um 170 Euro auf 8.004 Euro für Single. Für verheiratete gilt ein Grundfreibetrag beim Einkommen von 16.008 Euro, also das doppelt. Geregelt im Einkommensteuergesetz (EStG) § 32 a Abs. 1 S. 2 Nr. 1
Der Kinderfreibetrag
Noch nicht endgültig von der neuen Regierung (CDU, CSU, FDP) beschlossen aber zur Vorlage eingebracht, ist der Kinderfreibetrag. Der soll für Kinder von 6.024 Euro auf 7.008 Euro angehoben werden. Geregelt im EStG § 32 Abs. 6 Satz 1, §§ 66 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Bundeskindergeldgesetz (BKGG).
Das Kindergeld
Gleichzeitig soll das Kindergeld pro Kind um 20 Euro steigen.
Siehe auch: Kinder, Ausbildung, Studium.
Kindergeldanspruch für volljährige Kinder
Für volljährige Kinder, welche sich noch in der Ausbildung befinden, besteht nur dann ein Kindergeldanspruch, wenn das volljährige Kind kein eigenes Einkommen über dem festgelegten Grundfreibetrag für Kinder hat. Dieser Freibetrag hebt sich 2010 von 7.680 Euro pro Jahr auf 8.004 Euro im Jahr an. Nachzuschlagen im EStG § 32 Abs. 4 S. 2.
Siehe auch: Bundesministerium für Finanzen
Wichtig für Rentner
Für alle Neurentner gilt, die gesetzliche Rente muss in 2010 höher versteuert werden. So sind 40 Prozent der gesetzlichen Rente steuerfrei, 60 Prozent müssen mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Ausgehend von der Bruttojahresrente. Geregelt ist das in: § 22 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz EStG. Dazu kommen die Steuer auf sonstige Einnahmen wie Betriebsrenten, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Unterhaltszahlungen, Unterhaltsleistungen
Werden an eine Person, welche bedürftig ist Unterhaltszahlungen geleistet, so erhöht sich der steuerlich absetzbare Teil für den Steuerpflichtigen, der die bedürftige Person finanziell unterstützt, von 7.680 Euro auf 8.004 Euro pro Jahr. Geregelt im: § 33 a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)
Siehe auch: Elternunterhalt
Siehe auch: Scheidung und Versorgungsausgleich
Die Rürup Rente
Für 2010 gilt, dass ein Single für seine Rürup Rente, auch Basisrente genannt, jährlich 70 Prozent von maximal 20.000 Euro steuerlich geltend machen kann. Für verheiratetet erhöht sich das auf 70 Prozent von 40.000 Euro. Nachzulesen im Einkommensteuergesetz § 10 abs. 3.
Krankenversicherung, Pflegeversicherung
Mit dem Bürgerentlastungsgesetz und dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom: 13.10.2008) sind Beiträge zu Krankenversicherung und zur Pflegepflichtversicherung steuerlich geltend zu machen. Allerdings nur auf dem Niveau der Basisversorgung. Die höheren Beiträge in der PKV (private Krankenversicherung) für Chefarztbehandlung und Einbettzimmer gehören hier nicht dazu, wohl aber die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Das gilt für den Steuerpflichtigen selber und für unterhaltspflichtige Familienmitglieder, also Ehepartner und Kinder. Die steuerliche Geltendmachung gilt für die Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung als auch für die Beiträge zur privaten Krankenversicherung. Nachzulesen im Einkommensteuergesetz § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 3 a Abs. 4.
Siehe auch: Rechengrößen der Sozialversicherung 2010 (die neuen Beitragsbemessungsgrenzen für 2010) wurden am Freitag, 27.11.2009 vom Bundesrat bestätigt. (Bundesratsdrucksachen 752/09 und 752/09(B))
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