19. November 2009
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Versicherungen -
Vorsorge
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Infobrief 47/2009
Versorgungsausgleich
Gründung einer Versorgungsausgleichskasse
Das zum 01.09.2009 in Kraft getretene Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) sieht vor, dass während der Ehezeit erworbene Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile), beispielsweise Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer betrieblichen Altersversorgung, jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen sind (§1 Abs. 1 VersAusglG).
Gemäß § 9 Abs. 2 VersAusglG soll die interne Teilung der Anrechte nach den §§ 10 bis 13 VersAusglG den Regelfall darstellen, d.h. der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält ein eigenes Anrecht beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten. Im Falle von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung hat dies zur Folge, dass die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes erlangt (§ 12 VersAusglG). Kosten, welche bei der internen Teilung entstehen, kann der Versorgungsträger, soweit sie angemessen sind, jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen (§13 VersAusglG).
Neben der internen Teilung ist unter den gesetzlich definierten Voraussetzungen auch die sog. " externe Teilung", d.h. der Anspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten wird auf einen externen Versorgungsträger übertragen, möglich. Nach § 14 Abs. 2 ist diese externe Teilung dann möglich, wenn die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person dies vereinbaren oder wenn der Versorgungsträger die externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert bestimmte Grenzen nicht überschreitet.
Siehe auch: die bAV und eingetragene Lebenspartnerschaften
Siehe auch: die VBL und eingetragene Lebenspartner
Im Jahr 2009 betragen diese Grenzen für einen Rentenbetrag 50,40 € und für einen Kapitalwert 6.048 €. Die versorgungsberechtigte Person hat innerhalb der Grenzen des § 15 VersAusglG ein Wahlrecht, welche Art von Anrecht für sie begründet werden soll, d.h. ob ein bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll. Wird dieses Wahlrecht nicht ausgeübt, so wird ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet (§ 15 Abs. 5 VersAusglG).
Für Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung gibt es für die externe Teilung einige Sonderregelungen. So kann nach § 17 VersAusglG in den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person die externe Teilung verlangen, wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert maximal die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erreicht (im Jahr 2009 liegt diese bei 64.800 €). Außerdem werden bei nicht ausgeübtem Wahlrecht gemäß § 15 Abs. 1 VersAusglG auf Anweisung des Familiengerichts die Anrechte der ausgleichsberechtigten Person auf die neu gegründete Versorgungsausgleichskasse (VAUSK) übertragen (§15 Abs. 5 VersAusglG).
Die VAUSK wurde im November 2009 von 38 Lebensversicherungsunternehmen als Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gegründet. Gemäß § 1 des Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse (VersAusglKassG) ist es ausschließlich ihre Aufgabe, die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person bei der externen Teilung eines Anrechts aus der betrieblichen Altersversorgung bei nicht ausgeübtem Wahlrecht durchzuführen.
Dafür dürfen keine Abschluss- und Vertriebskosten erhoben werden, allerdings können angemessene Verwaltungskosten in Abzug gebracht werden. Da sie eine gesetzliche Auffanglösung ist, können Verträge nicht mit eigenen Beiträgen der ausgleichsberechtigten Person fortgeführt werden. Damit stellt sie keine Konkurrenz für die Anbieter von betrieblicher Altersversorgung dar.
Bei konkreten Anfragen stehen wir Ihnen gerne mit einem Team aus Rechtsanwälten,
Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Diplom-Mathematikern zur Beratung aller Aspekte der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung.
Mit freundlicher Genehmigung, Kanzlei F.E.L.S., Marthastraße 16, 90482 Nürnberg,
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