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Die Rentenberater helfen weiter

Seit dem 1. Januar 2002 hat sich im Bezug der Witwenrente und Witwerrente einiges geändert. 2008 und 2009 auch im Hinblick des Rentenanspruch der eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaften.

Siehe auch: eigetragene Partnerschaften und die betriebliche Altersvorsorge (bAV)

Siehe auch: eingetragene Partnerschaften und die Versorgung der Bund und Länder (VBL)

Siehe auch: Witwenrente, Witwerrente bei eingetragenen Partnerschaften

Rentenänderung 2002

Wurde bis 2001 noch 60 Prozent aus der Rente des verstorbenen Ehepartners an den überlebenden Ehepartner ausbezahlt, so sind es seit dem 01.01.2002 noch 55 Prozent bei der „großen Witwenrente“. Bei der „kleinen Witwenrente sind es nun 25 Prozent. Diese „kleine Witwenrente“ wird dann für längstens 2 Jahre bezahlt. Die Voraussetzung beider Renten ist; dass die Ehe mindestens 1 Jahr gültig, vor dem Standesamt geschlossene Ehe, bestand.

Eine reine konfessionelle Eheschließung reicht nicht aus. Damit will man die sogenannte „Versorgungsehe“ ausschließen. Zudem muss der Verstorbene mindestens 5 Jahr Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben.

Anhebung der Altersgrenze

bis 2001 wurde die „große“ Witwenrente ab dem vollendeten 45. Lebensjahr ausbezahlt. Mit Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre wurde auch die „große“ Witwenrente auf das 47. Lebensjahr angehoben. Gleiches gilt auch für die Witwerrente. Zirka 850.000 Männer beziehen eine Witwer Rente. Lediglich wenn minderjährige oder behinderte Kinder zu versorgen sind wird die „große Witwenrente“ auch unterhalb des 47. Lebensjahres gezahlt. Bei einer Berufstätigkeit wird das Gehalt mit angerechnet.

Das Rentenrecht und das Sozialversicherungsrecht

kompliziert geworden. Und das nicht nur im Bezug auf die Hinterbliebenversorgung. Das ganze Sozialversicherungsrecht ist für den Bürger undurchschaubar und unverständlich geworden. Die zugelassenen zertifizierten Rentenberater schaffen Durchblick. Egal ob in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Rentenkontenklärung, bei Ansprüchen zur gesetzlichen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung mit allen Widerspruchsverfahren in den Sozialversicherungen.

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